Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consu/tation

Revisions partielles de /a loi sur l'assurance-maladie et

modification de l'ordonnance sur /'assurance-maladie

soll auf die provisorische Veranlagung der letzten Steuerperiode oder auf die rechtskräftige oder provisorische Veranlagung der vorletzten Steuerperiode abgestellt werden. Im Weiteren weisen wir darauf hin, dass die kantonalen Behörden auf die Bekanntgabe der Steuerdaten angewiesen sind, um die Prämienverbilligungen festsetzen zu können. In diesem Sinn sollte von einer Kann-Formulierung im letzten Satz abgesehen werden.

Demgegenüber sind die Steuerbehörden zur Datenbekanntgabe zu

verpflichten und die Personen, welche die Prämienverbilligung beurteilen, dem Steuerqeheimnis zu unterstellen.

65a 2 Wir gehen davon aus, dass für eine möglichst aktuelle Einschätzung der GR

wirtschaftlichen Situation der Versicherten nicht das Datum der Veranlagung massgebend ist, sondern das veranlagte Jahr. Wir schlagen deshalb eine Formulierung in diesem Sinne vor: "Sind die veranlagten

Steuerdaten älter als drei Jahre, so qilt die provisorische Einschätzunq ... " 65a 2 Die vorgeschlagene Regelung erlaubt eine schnellere Berechnung des LU

Anspruches bei fehlender definitiver Veranlagung, dürfte jedoch vermehrt zu Neuberechnungen führen. Es müssen Abweichungen zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in Kauf genommen

werden.

65a 2 Der Regierungsrat hatte sich mit der Frage im Zusammenhang mit der ZG

Ausarbeitung einer Vorlage zu Gesetzesinitiativen zu befassen. Als

Grundregel wurde formuliert, dass für die Berechnung im Anspruchsjahr auf das vorletzte Jahr abgestellt wird; dann wird für das Zwischenjahr bei Einkommensverlust die Ausnahme geregelt. Dies erachten wir als Standardlösung, welche der Rechtssicherheit und Justiziabilität voll Rechnung trägt. Diese Daten können die kantonalen Steuerbehörden denn auch den Prämienverbilligungs-Durchführungsstellen ohne Probleme transferieren. Wenn einzelne Kantone weiter gehen und auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im laufenden Jahr berücksichtigen, soll ihnen dies weiterhin unbenommen bleiben. In solchen Fällen stellen sich aber beim Nachcontrolling erhebliche Probleme. Diese hat dann jener Kanton selbst zu bewältiQen.

65a 2 Die Bestimmung, dass Kantone sich grundsätzlich auf die letzte rechts- lnitiativko-

kräftige Verfügung zt.i stützen haben, sofern diese nicht mehr als drei Jah- mitee Zug re zurück liegt, steht, trotz gegenteiliger Aussagen in den Erläuterungen - in einem gewissen Widerspruch zu Abs. 3, dass auf Antrag der versicherten Person die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnissen zu berücksichtigen seien. Die Zahl der Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, die innerhalb der letzten drei Jahre Nachwuchs bekommen, die Erwerbstätigkeit aufgeben oder reduziert haben, dürfte beachtlich hoch sein. Der Grundsatz müsste deshalb von kürzer zurückliegenden rechtskräftigen Veranlagungen ausgehen.

Weiter erachten wir die Formulierung von "Liegt die Veranlagung mehr als drei Jahre zurück, so gilt die provisorische Einschätzung; ... " als irreführend. Wir gehen davor aus, dass nicht das Datum der Veranlagung massgebend ist, sondern das veranlagte Jahr. Wir schlagen deshalb eine Formulierung in diesem Sinne vor: "Sind die veranlagten Steuerdaten älter als X Jahre, so qilt die provisorischen Einschätzunq; ... ".

65a 3 Artikel 65a Absatz 3 soll den Kantonen die Möglichkeit geben, die Prämi- BE

enverbilligungen auf Grund der aktuellen finanziellen Situation der versicherten Person zu gewähren oder abzulehnen. Dieser Absicht können wir beipflichten. Es sollte aber dabei bleiben, dass die Ermittlung des Anspruchs grundsätzlich auf Grund der Steuerdaten erfolgt. Um einen unverhältnismässigen diesbezüglichen Aufwand zu verhindern, könnte die BestimmunQ heissen: "Die Kantone können bei der Überprüfung( .. )".