Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de /a loi sur l'assurance-maladie et
modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie
Diese Formulierunq lässt den Kantonen mehr Spielraum.
65a 3 Ergänzend zu den bei Art. 65a Absatz 3 gemachten Ausführungen ein lnitiativko-
Beispiel: Ein Paar, das durch die Prämien der obligatorischen Kranken- mitee Zug pflegeversicherung stark belastet ist, erhält im Januar 2004 Nachwuchs. Die beiden Elternteile reduzieren ihre Erwerbstätigkeit von zusammen 200 auf neu 100 Stellenprozente. Die Prämienverbilligung wird gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung 2002 berechnet. Dabei wird der neuen Situation in dreifacher Hinsicht nicht gerecht. Erstens wird von einem Einkommen aus 200 Stellenprozenten ausgegangen . Zweitens wird mit einem prozentualen Eigenanteil von einem Hauhalt ohne Kinder gerechnet und drittens wird die Referenzprämie für das Kind nicht berücksichtigt.
~ufgrund von Abs. 3 haben die Kantone dafür zu sorgen, dass bei der Uberprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Anhand des oben beschriebenen Beispiels zeigt sich, dass die Formu lierung in Abs. 3 juristisch zu wenig konkret formuliert ist. Einerseits bleibt es offen, ob die Kantone nur auf Antrag der versicherten Person eine Neuberechnung der IPV vornehmen müssen und andererseits ist die Formulierung "aktuellste Einkommens- und Familienverhältnisse" zu offen. Die Praxis im Kanton Zug zeigt, dass lediglich Einkommensveränderungen von mindestens 25 % und auch nur auf Antrag zu einer Neuberechnung der IPV führen. Zudem werden die Bezugsberechtigten über diese Möglichkeit nicht informiert.
Wir schlagen desha_(b folgende Formulierung vor: "Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Uberprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die Einkommens- und Familienverhältnisse des anspruchsberechtigten Jahres berücksichtigt
werden.".
65a 4 Wir lehnen die im Entwurf vorgesehene Festlegung der kantonalen Refe- GR
renzprämie durch den Bundesrat als Eingriff in die kantonale Vollzugshoheit ab.
Die Kantone so llen - wie dies bis anhin wohl bei den meisten der Fall ist - für die Berechnung der IPV von den kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämien ausgehen können. Damit ist der vom Bund gewünschte Anreiz zu einem günstigeren Versicherer zu wechseln, genügend gegeben. Die Festlegung einer kantonalen Referenzprämie würde jährlich einen massiven administrativen Aufwand bei den Versicherern auslösen. Personen in bescheidenen finanzie llen Verhältnissen hätten zwangsläufig jährlich die Versicherung zu wechseln, da sich im darauf folgenden Jahr unweigerlich massive Prämiensteigerungen bei den günstigsten Versieherern einstellen würden.
Bei der Berechnung der EL-Leistungen wird im Übrigen auch von den kantonalen Durchschnittsprämien ausgegangen. Damit würden Versicherte, bei welchen von der Referenzpräm ie auszuqehen wäre, benachteiliqt. 65a 4 Problematisch ist die Ungleichbehandlung gegenüber den Bezügern von LU
Ergänzungsleistungen und wirtschaftlicher Sozialhilfe, was insbesondere bei Wegfall dieser Bedarfsleistungen zu Problemen führen könnte (falsehe Anreize).
65a 4 Auch für Bezügerinnen und Bezüger von Prämienverbilligungen muss ein SG
Anreiz bestehen, einen möglichst günstigen Versicherer zu wählen. An der Formulierung, wonach die Referenzprämien so festzulegen sind, dass sie unter den für den einzelnen Kanton massgeblichen Durchschnittsprämien lieqen, ist daher auf jeden Fall festzuhalten.
65a 4 Questo articolo prevede ehe i premi di riferimento per la concess ione di acsi