Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten

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Vernehmlassung

T.eilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Anderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consu/tation

Revisions partielles de la loi sur l'assurance-maladie et

modification de /'ordonnance sur l'assurance-maladie

Wettbewerb wesentliche Belohnung von Effizienz seitens des Spitalleistungserbringers nutzen zu können und die Mehrfachrolle der Kantone zu beseitigen. Mit der Einführung und Umsetzung der VKL haben die Spitäler erhebliche und aufwendige Umtriebe in Kauf genommen. Damit sind erste Voraussetzungen geschafften, den Schritt in das monistische System vorzunehmen. Eine in der Vorlage skizzierte dual-fixe Finanzierung der Spitäler erscheint als falsche Weichenstellung und widerspricht dem

Wettbewerbspostulat. Im Vordergrund eines mittelfristigen Spitalfinanzierungsmodells muss die Entschädiqunq der Leistunq auf betriebswirtschaftlicher Basis stehen.

Grundsätzlich sind wir der Meinung, dass bis zu einer Neuregelung der Pflegefinanzie- SBK rung die Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) umgesetzt werden muss. Wenn bereits heute die Pflegetarife eingefroren werden, werden weder die Kantone noch die Krankenversicherer ein Interesse an einer schnellen Neuregelung der

Pflegefinanzierung haben.

Antrag

- Die Rahmentarife in Pflegeheimen müssen in der Pflegestufe 3 und 4 substanziell angehoben werden, ohne dass diese Anhebung in den unteren Stufen kompensiert wird.

- Für die Rahmentarife der Pflegeheime und der Spitex verlangen wir die Preisindexierung an die Teuerung seit 19_~8.

- Die zeitliche Limitierung der Ubergangsbestimmung ist längstens auf 2 Jahre bis 2006 zu beschränken.

- Der Tarifschutz darf in keinem Falle, auch nicht für die Pflegeheime, aufgehoben werden.

CURAVVIA hat sich mit den anderen Verbänden des Forums stationäre Altersarbeit CURAVIVA, Schweiz in den Vorverhandlungen stets dafür eingesetzt, dass zwingend eine Forum Erhöhung der beiden in KLV Art. 9a Abs. 2 lit. c und d festgehaltenen Tarifstufen 3 und 4 im Rahmen einer befristeten Weiterführung der angewandten F!_nanzierung

vorgenommen wird . Im Wortlaut der vorgesehenen gesetzlichen Ubergangs-

bestimmung wird hingegen nur die Befristung der Rahmentarife bis spätestens Ende Dezember 2006 stipuliert, ohne jedoch die auch vom BAG in Aussicht gestellte

Erhöhung der Rahmentarife explizit aufzuführen. Unseres Erachtens ist es unerlässlieh, dass das BAG zuerst die festzulegende Höhe der Tarifstufen diskutiert und insbesondere mit den nationalen Leistungserbringerverbänden partnerschaftlich und verlässlich abspricht. Eine Befristung der Einfrierung der Rahmentarife bis zum

31 .12.2006 scheint uns sodann angesichts der vorliegenden Lösungsvorschläge für eine Neuregelung de_~ Pflegefinanzierung als zu lange bemessen. Dadurch bevorteilt die vorgeschlagene Ubergangslösung den Status qua und damit die Krankenversicherer, die nun kaum noch Anreize haben, einer national einheitlichen Lösung der zu übernehmenden Pflegekosten Hand zu bieten.

Weiter sind zwingend die sich gegenseitig behindernden KVG-Bestimmungen zu koordinieren. Einerseits sollen die Rahmentarife bis zur Einführung neuer

Finanzierungsregeln weiterhin bestehen bleiben und nicht überschritten werden

dürfen. Andererseits verbietet es der Tarifschutz nach Art. 44 KVG, für KVG-

Pflichtleistungen gemäss KLV 7 weitere Rechnungen zu stellen, als die mit den

Krankenversicherern vereinbarten Tarife (begrenzt noch durch Rahmentarife, die der Versicherer nicht freiwillig - auch bei aller Transparenz nicht- vertraglich überschreitet). Ferner gilt es in diesem Zusammenhang mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass der bundesrätliche Brief vom September 1997 an die Kantonsregierungen mit der

Empfehlung, dass sich die Kantone einerseits nicht aus der Mitfinanzierung der

Pflegeleistungen zurückziehen dürfen und andererseits gar allfällige Finanzierungslücken, die sich aus der Anwendung der Rahmentarife ergeben, schliessen müssten, zum Teil nicht umgesetzt wurde bzw. sich die Kantone immer mehr aus der Verantwortung zurückziehen. So können die Kantone aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu Recht festhalten, dass das KVG die volle Kostendeckunq von