Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten

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Vernehmlassung

T.eilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Anderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consu/tation

Revisions partielles de la loi sur l'assurance-maladie et

modification de l'ordonnance sur /'assurance-ma/adie

SVP richtig.

Les propositions du Conseil federal, soit la prolongation des tarifs-cadres apparaissent LPS acceptables. Mail il ne peut s'agir que d'une solution provisoire dans l'attente d'une

resolution des problemes de fand. Le Parti liberal suisse estime qu'il convient de re-

etudier largement la question de la definition des soins et de la repartition de ces der-

niers entre l'assurance maladie et les autres assurances sociales en fonction de leur

destination, du traitement des maladies aigues et des affections dues au grand äge.

II est parfaitement illogique et contraire aux promesses de vouloir geler les tarifs- POP cadres avant de realiser la transparence des co0ts. La consequence en sera sans

doute une diminution des prestations, ce qui est inacceptable.

D'accord acsi, FRC Wir können dem Projekt des Einfrierens der Pflegetarife bis zu einer definitiven kt Neuregelung der Pflegefinanzierung zustimmen.

Der Schweizerische Städteverband kann sich - wenn auch nur mit Bedenken - dem Schweiz. vorläufigen Einfrieren der Vergütungen für Leistungen der Krankenpflege zu Hause; Städteverambulant oder im Pflegeheim ansch\iessen, allerdings nur unter zwei Voraussetzun- band gen:

a) Werden die Tarife auf nicht kostendeckender Höhe eingefroren, müssen auch die

Gesetzesnormen, welche vom sachlichen Zusammenhang her nur in Verbindung mit

kostendeckenden Vergütungen sinnvoll und gerechtfertigt sind, als vorübergehend

nicht anwendbar erklärt werden. Es geht hierbei insbesondere um den Tarifschutz (Art.

44 KVG) sowie um die Vorschriften über die Kosten- und Leistungserfassung für

Pflegeheime (Art. 50 KVG , letzter Satz). Der Tarifschutz hat sein Korre lat in der Fest-

setzung von mindestens kostendeckenden Tarifen.

Eine Verpflichtung der Leistungserbringer, Leistungen zu klar nichtkostendeckenden

Preisen zu erbringen, was bei Privaten zwangsläufig zum Konkurs führen müsste, ist

sachlich und verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die Führung einer Kostenrechnung

dient dem Zweck der Festlegung kostengerechter, wirtschaftlicher Tarife. Entfällt der

Zweck vorübergehend, muss auch der Anspruch von Krankenversicherern und

Genehmigungsbehörden auf derartige Daten vorübergehend dahinfallen.

Offengelassen sei eine neu zu formulierende Kompetenz der Bundesbehörden, stich-

probeweise Kostenrechnungen von Pflegeheimen anzuordnen, damit so die Relation

zwischen Vollkosten und Versicherungsbeitrag periodisch überprüft werden kann.

Antrag:

Ziffer II des einschlägigen Bundesbeschlusses (Übergangsbestimmung) sei durch

einen Absatz 2 etwa wie folgt zu ergär.izen:

„Während der Geltungsdauer dieser Ubergangsbestimmung sind die Vorschriften über

den Tarifschutz (Art 44 KVG) sowie über die Kosten- und Leistungsermittlung und

Betriebsvergleiche in Pflegeheimen (Art 50 KVG, letzter Satz) für Leistungen der

Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim nicht anwendbar".

b) Die in der Verordnung konkret vorgesehenen Tarifsätze müssen zum Voraus

bekannt g~geben werden. Eine Alternative wäre, da es sich ja nur um eine zeitlich

befristete Ubergangsbestimmung handelt, dass der Minimal- und den Maximalsatz

direkt in den Gesetzestext aufgenommen wird (z.B. "zwischen Er. 10.- und Fr. 100.-

pro Pflegetag"). Diese Forderung ist sehr begründet: Die Leistungserbringer haben mit

Zusicherungen des Departements des Innern auf Anpassung der Rahmentarife bisher

leider nur schlechte Erfahrungen gemacht.

Antrag: Die künftigen Rahmentarife sind jetzt bereit in Franken zu beziffern

c) Absolut abzulehnen ist die in der Übergangsbestimmung vorgesehene faktische

Rückwirkung auf 1 .1 . 2004. Dies widerspricht allen ~.echtsstaatlichen Grundsätzen.

ANTRAG: Die Inkraftsetzung und Wirksamkeit der Ubergangsbestimmungen ist auf

einen Zeitounkt nach der rechtskräftiaen Beschlussfassung anzusetzen.

Aufgrund der im Januar 2003 in Kraft getretenen VKL können diese Institutionen bei economie-Vorliegen einer transparenten Kostenrechnung neu die Vollkosten der erbrachten suisse Pflegeleistungen und nicht nur die Rahmentarife zu Lasten der Versicherer abrechnen.