Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de Ja /oi sur l'assurance-maladie et
modification de /'ordonnance sur l'assurance-maladie
Da in Zukunft zunehmend mehr Leistungserbringer eine transparente Kostenrechnung ausweisen werden, würden den Krankenkassen ohne Einschreiten des Gesetzgebers mittelfristig Mehrkosten erwachsen, die Grundversicherungsprämie in die Höhe treiben könnten. Das Einfrieren der Pflegetarife und die Begrenzung der Kostenübernahme für die Pflegeleistung durch die Krankenversicherung unabhängig vom Erreichen der Kostentransparenz scheint uns deshalb angebracht und nötig, um einer Neuregelung der Finanzierung der Pflege nicht durch das ~chaffen einer „fait accompli" vorzugreifen. economiesuisse unterstützt somit diese Ubergangsbestimmung. Das Einfrieren darf jedoch nicht ein Präjudiz sein, um die Neuregelung_ der Pflegefinanzierung ad calendas Qrecas aufzuschieben (nur zeitlich befristete UbergangslösunQ).
Aufgrund der im Januar 2003 in Kraft getretenen Verordnung über die Kostenermitt- SAGV lung und Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime (VKL) können diese Institutionen bei Vorliegen einer transparenten Kostenrechnung neu die Vollkosten der erbrachten Pflegeleistungen und nicht nur die Rahmentarife zu Lasten der Versicherer abrechnen. Da in Zukunft zunehmend mehr Leistungserbringer eine transparente Kostenrechnung ausweisen werden, würden den Krankenkassen ohne Einschreiten des Gesetzgebers mittelfristig Mehrkosten erwachsen , welche die Grundversicherungsprämie in die Höhe treiben könnten. Das Einfrieren der Pflegetarife und die Begrenzung der Kostenübernahme für die Pflegeleistung durch die Krankenversicherung, unabhängig vom Erreichen der Kostentransparenz, scheint uns deshalb angebracht und nötig, um einer Neuregelung der Finanzierung der Pflege nicht durch das Schaffen einer "fait acc<?_mpli" vorzugreifen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband unterstützt somit diese Ubergangsbestimmung. Das Einfrieren darf aber kein Präjudiz sein, um die NeureQelunQ der PfleQefinanzierunQ einfach aufzuschieben.
Im Sinne einer Ubergangslösung können wir Ihren Vorschlägen, welche eine Weiter- SGV/USAM führung der heutigen Rahmentarife und die Einfrierung der beiden oberen Pflegebedarfsstufen (nach vorgängiger Anpassung) beinhalten, zustimmen. Gleichzeitig legen wir aber Wert darauf, dass die laufenden Arbeiten zur Neuordnung der Pflegefi-
nanzierung zügig vorangetrieben werden und es zu keinen weiteren zeitlichen VerzöQerunqen kommt.
Les propositions du Conseil federal sont acceptables, dans la mesure Oll il s'agit - a Centre titre transitoire - de prolonger la validite des tarifs-cadres par ailleurs geles depuis six patronal ans, non sans avoir adapte le tarif pour les deux niveaux de soins les plus eleves. II convient en effet de se donner le temps pour resoudre les problemes sur le fond et reetudier fondamentalement la definition des soins aux personnes ägees, ainsi que la repartition de leur financement entre l'assurance-maladie et les autres assurances sociales. On peut regretter toutefois que l'on recompense ainsi la mauvaise volonte des assureurs, qui trouvent par la une echappatoire a l'application de la loi actuelle, au moment Oll celle-ci est rendue possible par la mise en place d'une comptabilite uniforme dans les EMS.
Das Einfrieren der Rahmentarife (als Folge der Motion 03.3597 SGK-NR/Neuregelung Spitex CH Pflegefinanzierung) können wir nur unterstützen, wenn einerseits vorgängig die Obergrenzen der Spitex-Rahmentarife (Artikel 9a Abs. 1 KL V) der Lohnentwicklung im Pflegebereich angepasst werden und andererseits der Tarifschutz bei den Spitex-Pflegeleistungen beibehalten wird.
Die Finanzierung der Spitexpflege ist heute nur gewährleistet, wenn die Krankenversicherer und die öffentliche Hand sich daran beteiligen. Spitex ist daher darauf angewiesen, dass der Tarifschutz bei den KVG-Pflegeleistungen weiterhin Geltung hat. Die mit santesuisse vereinbarten kantonalen Spitex-Tarife decken rund 50% der Pflegekosten; die andere Hälfte finanzieren die öffentliche Hand und die Patientinnen. Antrag: Bevor die Rahmentarife für die Spitexpflege im Rahmen der Übergangsbestimmung II eingefroren werden, müssen im Verlauf des Jahres 2004 die
Obergrenzen aller Spitex-Rahmentarife (Grundpflege, Behandlungspflege und
Abklärung und Beratung: KLV 9a Abs. 1. lit a-c) der Entwicklung der Lohnkosten im PfleQebereich seit 1998 anQepasst werden.