Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de Ja loi sur l'assurance-maladie et
modification de /'ordonnance sur /'assurance-maladie
Versorgungsnetzes, das mit einem oder mehreren Versicherern
einen Vertrag abgeschlossen hat, erbringen.
35 1 Betroffene Gruppen: In e_!nem ersten Schritt soll die Aufhebunii des SG,TG,ZH
Vertragszwangs auf die Arzte beschränkt bleiben. Es sind die Arzte, die
schwergewichtig die kassenpflichtigen Leistungen selbst erbringen oder
auslösen.
Einbindung der Spitalambulatorien: Die Notfallstationen der Spitäler
müssten von der Aufhebung des Vertragszwangs ausgenommen bleiben.
Die ausserhalb des Notfalldienstes angebotene ambulante Tätigkeit soll
jedoch, wie es die Vorlage vorsieht, von der Auflösung des Vertrags-
zwangs miterfasst werden. Ein Abstellen allein auf die Kopfzahl kann aber hier nicht das massgebliche Zulassungskriterium sein. Hier wäre wohl
eine Lösung zu treffen, welche die Zulassung auf Behandlungen be-
schränkt, die auf Grund von Zuweisungen durch niedergelassene Ärzte
erfolgen.
35 1b Einbindung der Spitalambulatorien: Die von den Spitälern ausserhalb des SH
Notfalldienstes angebotenen ambulanten Leistungen sollen gemäss Vorlage von der Auflösung des Vertragszwangs mit erfasst werden. Daraus
werden sich erhebliche Abgrenzungsprobleme ergeben. Ein Abstellen auf die Zahl der ambulant tätigen Spitalärzte kann hier nicht das massgeb-
liehe Zulassungskriterium sein, da die meisten Spitalärzte vor allem im
stationären Bereich tätig sind. Die Spitäler sind vorwiegend auf Zuwei-
sung der niedergelassenen Ärzteschaft hin tätig. Deshalb ist eine Lösung zu favorisieren, die diesem Umstand Rechnung trägt: für ambulante
Behandlungen, die auf Zuweisung von :i;_ugelassenen Arzten hin erfolgen,
sollen die Spitäler bzw. die dort tätigen Arzte in jedem Falle zugelassen
bleiben.
35 1b Le projet de loi prevoit que la liberte de contracter s'applique a tous les VD
professionnels selon les art. 36 a 40 LAMal qui dispensent des presta-
tions de soins ambulatoires. Cette proposition est inapplicable car eile
implique que les cantons etablissent pour chacune des professions
concernees les bases d'information en matiere d'offre et de besoin.
Le Conseil d'Etat vaudois appuie la position de la CDS qui propose de
limiter la liberte de contracter aux fournisseurs de prestation prescrip-
teurs. II souhaite cependant la limiter aux seuls medecins sans l'etendre
aux chiropraticiens. Les chiropraticiens sont en effet tres peu nombreux
et l'impact de la suppression de l'obligation de contracter sur une even-
tuelle maitrise des coüts serait par consequent quasi nul. La charge pour les cantons d'etablir une planification pour cette profession serait donc
disproportionnee, d'autant plus qu'aucune base d'information n'existe
actuellement.
35 1b Der SBK ist sich der Bedeutung der Kosteneindämmung im ambulanten SBK/ASI
Bereich durchaus bewusst, doch solange die Aufhebung des
Vertragszwanges die ambulante Tätigkeit der Spitäler nicht tangiert, wird es lediqlich zu einer Verlaqerunq der Anqebote kommen.
35 1b Aus Sicht des SGV darf sich die Lockerung des Vertragszwangs nicht SGV/USAM
blass auf den ambulanten Bereich beschränken, sondern muss auch den stationären Bereich umfassen. Diese Erweiterung ist einerseits ordnungspolitisch angezeigt. Andererseits würde sie die praktische Handhabung
wesentlich erleichtern, da die beiden Bereiche im Alltag oft eng miteinander verknüpft sind. Wir beantragen, dass die Vorlage entsprechend angepasst wird.
35 1b Wir sind der Auffassung, dass geprüf!. werden muss, ob die Aufhebung SAEB,
des Kontrahierungszwangs nicht auf Arzte und Chiropraktoren beschränkt GELIKO werden kann, die letztlich für die Festlegung der Leistungsmenqe verant-