Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/8: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 1 · 145 pagine

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de Ja loi sur l'assurance-maladie et

modification de /'ordonnance sur /'assurance-maladie

Versorgungsnetzes, das mit einem oder mehreren Versicherern

einen Vertrag abgeschlossen hat, erbringen.

35 1 Betroffene Gruppen: In e_!nem ersten Schritt soll die Aufhebunii des SG,TG,ZH

Vertragszwangs auf die Arzte beschränkt bleiben. Es sind die Arzte, die

schwergewichtig die kassenpflichtigen Leistungen selbst erbringen oder

auslösen.

Einbindung der Spitalambulatorien: Die Notfallstationen der Spitäler

müssten von der Aufhebung des Vertragszwangs ausgenommen bleiben.

Die ausserhalb des Notfalldienstes angebotene ambulante Tätigkeit soll

jedoch, wie es die Vorlage vorsieht, von der Auflösung des Vertrags-

zwangs miterfasst werden. Ein Abstellen allein auf die Kopfzahl kann aber hier nicht das massgebliche Zulassungskriterium sein. Hier wäre wohl

eine Lösung zu treffen, welche die Zulassung auf Behandlungen be-

schränkt, die auf Grund von Zuweisungen durch niedergelassene Ärzte

erfolgen.

35 1b Einbindung der Spitalambulatorien: Die von den Spitälern ausserhalb des SH

Notfalldienstes angebotenen ambulanten Leistungen sollen gemäss Vorlage von der Auflösung des Vertragszwangs mit erfasst werden. Daraus

werden sich erhebliche Abgrenzungsprobleme ergeben. Ein Abstellen auf die Zahl der ambulant tätigen Spitalärzte kann hier nicht das massgeb-

liehe Zulassungskriterium sein, da die meisten Spitalärzte vor allem im

stationären Bereich tätig sind. Die Spitäler sind vorwiegend auf Zuwei-

sung der niedergelassenen Ärzteschaft hin tätig. Deshalb ist eine Lösung zu favorisieren, die diesem Umstand Rechnung trägt: für ambulante

Behandlungen, die auf Zuweisung von :i;_ugelassenen Arzten hin erfolgen,

sollen die Spitäler bzw. die dort tätigen Arzte in jedem Falle zugelassen

bleiben.

35 1b Le projet de loi prevoit que la liberte de contracter s'applique a tous les VD

professionnels selon les art. 36 a 40 LAMal qui dispensent des presta-

tions de soins ambulatoires. Cette proposition est inapplicable car eile

implique que les cantons etablissent pour chacune des professions

concernees les bases d'information en matiere d'offre et de besoin.

Le Conseil d'Etat vaudois appuie la position de la CDS qui propose de

limiter la liberte de contracter aux fournisseurs de prestation prescrip-

teurs. II souhaite cependant la limiter aux seuls medecins sans l'etendre

aux chiropraticiens. Les chiropraticiens sont en effet tres peu nombreux

et l'impact de la suppression de l'obligation de contracter sur une even-

tuelle maitrise des coüts serait par consequent quasi nul. La charge pour les cantons d'etablir une planification pour cette profession serait donc

disproportionnee, d'autant plus qu'aucune base d'information n'existe

actuellement.

35 1b Der SBK ist sich der Bedeutung der Kosteneindämmung im ambulanten SBK/ASI

Bereich durchaus bewusst, doch solange die Aufhebung des

Vertragszwanges die ambulante Tätigkeit der Spitäler nicht tangiert, wird es lediqlich zu einer Verlaqerunq der Anqebote kommen.

35 1b Aus Sicht des SGV darf sich die Lockerung des Vertragszwangs nicht SGV/USAM

blass auf den ambulanten Bereich beschränken, sondern muss auch den stationären Bereich umfassen. Diese Erweiterung ist einerseits ordnungspolitisch angezeigt. Andererseits würde sie die praktische Handhabung

wesentlich erleichtern, da die beiden Bereiche im Alltag oft eng miteinander verknüpft sind. Wir beantragen, dass die Vorlage entsprechend angepasst wird.

35 1b Wir sind der Auffassung, dass geprüf!. werden muss, ob die Aufhebung SAEB,

des Kontrahierungszwangs nicht auf Arzte und Chiropraktoren beschränkt GELIKO werden kann, die letztlich für die Festlegung der Leistungsmenqe verant-