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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Prämienverbilligung)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesratesvoml,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetzvom 18. März 19942überdie Krankenversicherungwird wie
folgt geändert:
3a. Abschnitt: Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
Art. 64a (neu)
1
Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungennicht, so hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges (Abs. 2 ) hinzuweisen.
9
Bezahlt die versicherte Person trotz Mahnung nicht und wurde im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehrenbereits gestellt, so schiebt der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen auf, bis die ausstehendenPrämien oder Kostenbeteiligungenvollständig bezahlt sind. Gleichzeitig benachrichtigt der Versicherer die für die Einhaltung der Versichenmgspflicht zuständige kantonale Stelle über den Leistungsaufschub. Vorbehalten bleiben kantonale Vorschriften über eine Meldung an andere Stellen.
3
Sind die ausstehendenPrämien oder Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt, so hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen.
4
Solange säumige Versicherte die ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht vollständig bezahlt haben, können sie in Abweichung von Artikel 7 den Versicherer nicht wechseln. Artikel 7 Absätze 3 und 4 bleibt vorbehalten.
5
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Prämieninkassos, des Mahnverfahrens und der Folgen des Zahlungsverzugs.
An 65
1Die Kantone gewähren Versicherten in bescheidenenwirtschaftlichen Verhältnissen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, Prämienverbilligungen. Als Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gelten:
BBI 2004 ...
2 SR 832.10