Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/86: Volkszählung 2010 · 69 Seiten

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C. Zum Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung von 1998

C1 Kantone

Für die Kantone steht der Entscheid des BR im Widerspruch zum Volkszählungsgesetz, insbesondere zu dessen Art. 3 Abs. 1 («Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Erhebungsprogramm fest und regelt Methode und Durchführung»), da die Kantone nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden, und zu Artikel 1 («Im gesamten Gebiet der Schweiz werden alle zehn Jahre Daten über die Struktur von Bevölkerung, Haushalten, Wohnungen, Gebäuden, Arbeitsstätten sowie über die Pendlermobilität ermittelt») wegen des bundesrätlichen Vorschlags, auf eine Vollerhebung der Nichtregistermerkmale zu verzichten (AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZH). Sie zeigen sich erstaunt, dass die Begleitdokumentation zu dieser Vernehmlassung keinerlei Hinweis darauf enthält, dass ein solcher Entscheid eine Revision des derzeit geltenden Volkszählungsgesetzes erfordert (AG, BS, GR, NE, NW, SG).

AG führt aus, dass der Entscheid des BR nicht nur im Widerspruch zum Volkszählungsgesetz steht, sondern auch zur Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz (Kap. «Empfehlungen für die Organisation des Systems der öffentlichen Statistik»), die das Bundesamt für Statistik (BFS) unterzeichnet hat.

Es wird daran erinnert (GE, NE) dass Prof. Th. Tanquerel in einem im Auftrag der KORSTAT erstellten Rechtsgutachten präzisiert, dass ein Verzicht auf Vollerhebungen zugunsten von Stichprobenerhebungen gemäss jetzigem Inhalt des VZ-Gesetz nicht zulässig ist. Er führt darin weiter aus, dass die Zusammenarbeit mit den Kantonen über eine einfache Konsultation hinausgehen und beinhalten muss, dass die Bedürfnisse der Kantone im Rahmen eines Verhandlungsprozesses angemessen berücksichtigt werden, ohne dass die Kantone jedoch ein Vetorecht gegen den Schlussentscheid des Bundesrates haben.

C2 Städte, Gemeinden, kantonale Verbände

Für den Schweizerischen Städteverband (SSV) setzt der Entscheid des BR eine Gesetzesänderung voraus. In den Vernehmlassungsunterlagen wird diese Bedingung allerdings nicht erwähnt.

C3 Spontan Antwortende

Der Verband Geographie Schweiz (ASG) erwartet, dass der BR auf seinen Entscheid zurückkommt und ein Programm vorlegt, welches die geltenden Rechtsgrundlagen respektiert oder zumindest die Notwendigkeit einer Revision erwähnt. Basel Economics (BAK) und die Schweizerische Vereinigung für Politische Wissenschaft (SVPW) teilen diesen Standpunkt.