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Vernehmlassung 2005/27: Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller). · 2 Seiten

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mit Ausnahme jener nach Absatz 3, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin; die Löschung im Grundbuch angemerkter Auflagen erfolgt von Amtes wegen.

3

Auflagen, die an Bewilligungen für den Erwerb von Wohneinheiten in einem Appart-1

hotel nach Artikel 10 BewG und dem früheren Recht geknüpft worden sind, bleiben ab Inkrafttreten dieses Gesetzes noch fünf Jahre in Kraft; nach Ablauf dieser Frist werden die im Grundbuch angemerkten Auflagen von Amtes wegen gelöscht.

III

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 Art. 6 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 des Bundesbeschlusses vom 23.3.1961 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland in der Fassung vom 21.12.1973 (AS 1974 83) i.V.m. Art. 1 und 4 der Verordnung vom 10.11.1976 über den Erwerb von Grundstücken in Fremdenverkehrsorten durch Personen im Ausland (AS 1976 2389, 1977 2161, 1978 2056, 1979 806, 1980 1875, 1981 2070, 1982 2235, 1983 1614)