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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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BESONDERER TEIL 2: Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliches Pachtrecht
Artikel 45c Anfechtung des Pachtzinses
Absatz 1 ermächtigt den Pächter zur Anfechtung des Pachtzinses, wenn er diesen als missbräuchlich erachtet. Diese Handlungsmöglichkeit des Pächters ersetzt die im Vorentwurf abgeschaffte behördliche Kontrolle der Pachtzinse landwirtschaftlicher Grundstücke. Angefochten werden können sowohl der anfängliche Pachtzins als auch eine Erhöhung des Pachtzinses auf Beginn der neuen Pachtdauer sowie die Anpassung infolge veränderter Umstände während der laufenden Pachtdauer.
Nach Absatz 2 beträgt die Anfechtungsfrist drei Monate. Bei der Anfechtung des anfänglichen Pachtzinses läuft diese Frist ab Inkrafttreten des Pachtvertrages: Für landwirtschaftliche Grundstücke werden Pachtverträge häufig mündlich geschlossen, sodass sich der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht immer klar bestimmen lässt. Wird der Pachtzins auf Beginn der neuen Pachtdauer erhöht oder infolge veränderter Umstände angepasst, läuft diese Frist ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung des Verpächters.
Anstelle der Anfechtung der Pachtzinserhöhung berechtigt Absatz 3 den Pächter, den Pachtvertrag innerhalb dreier Monate ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung betreffend die Anpassung oder Erhöhung des Pachtzinses zu kündigen. In diesem Fall muss sich der Pächter nicht mehr an die Kündigungsfrist nach Artikel 16 Absatz 2 halten. Der Vertrag läuft allerdings bis Ablauf der Pachtdauer weiter.
Artikel 45d Folgen einer Anfechtung des Pachtzinses
Nach Absatz 1 bleibt bei einer Pachtzinserhöhung der bisher geschuldete Pachtzins während des Anfechtungsverfahrens in Kraft. Analog zum Schutz vor missbräuchlichen Zinsen für Wohn- und Gewerberäume bleiben provisorische Massnahmen der zuständigen Behörde vorbehalten.
Absatz 2 ermächtigt die Behörde, über die Anfechtung zu entscheiden und den Pachtzins gegebenenfalls auf einen nichtmissbräuchlichen Betrag zu senken.
Die Präzisierung von Absatz 3 soll verhindern, dass eine der Parteien die von der Behörde angeordnete Änderung des Pachtzinses benutzt, um den Pachtvertrag als Ganzes ungültig zu machen.
Artikel 49 Feststellungsverfügung der Verwaltungsbehörde
Absatz 1
Diese redaktionelle Änderung ist durch die Abschaffung der Einsprachemöglichkeit gegen den Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke bedingt.
Artikel 53
Buchstabe a und b
Buchstabe a schreibt neu vor, dass die Kantone ebenfalls eine Behörde einsetzen müssen, die über Anfechtungen der Pachtzinse für landwirtschaftliche Grundstücke zu entscheiden hat. Zweckmässigerweise wird dieselbe Behörde, welche die Pachtzinse für Gewerbe bewilligt, auch die Anfechtung von Pachtzinsen für Grundstücke behandeln.