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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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BESONDERER TEIL 2: Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliches Pachtrecht
weiteren Zuschlag hinzufügen. Dieser Pachtzins, gegen den die Behörde bei Überschreitung des zulässigen Betrages Einsprache erheben konnte, wird künftig unter den Parteien frei vereinbart. Artikel 38 wird daher aufgehoben und durch Artikel 45a ff. ersetzt, welche die Bestimmung und Anfechtung eines missbräuchlichen Pachtzinses regeln.
Artikel 40 Zinssatz Verpächterlasten
Absatz 2
Gegenwärtig ist der Satz für die angemessene Verzinsung des Ertragswerts für landwirtschaftliche Gewerbe um einen Viertel nach unten korrigiert. Diese Herabsetzung ist nicht mehr gerechtfertigt. Da ferner der Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke nach dem Vorentwurf nicht mehr gesetzlich festgelegt ist, erübrigt sich eine Differenzierung der Kriterien zur Bestimmung des Pachtzinses landwirtschaftlicher Gewerbe. Die Bestimmung ist daher aufzuheben.
Artikel 43 Einsprache gegen den Pachtzins für Grundstücke
Bis anhin unterstanden die Pachtzinsen für landwirtschaftliche Grundstücke der Kontrolle durch die Behörde. Letztere konnte gegen übersetzte Pachtzinse Einsprache erheben. Diese bürokratische und von den Kantonen oft ungleich gehandhabte Kontrolle ist den aktuellen Gegebenheiten nicht mehr angepasst. Der Vorentwurf schlägt folglich deren Abschaffung vor. Der Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke ist neu frei vereinbar. Missbräuchliche Pachtzinse können hingegen durch den Pächter angefochten werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 45a ff.)
Artikel 44 Entscheid der Bewilligungsbehörde
Absatz 1 und 3
Infolge der Aufhebung des Einspracheverfahrens bei landwirtschaftlichen Grundstücken müssen diese Bestimmungen neu formuliert werden.
Artikel 45 Zivilrechtliche Folgen
Absatz 1
Grund für die redaktionelle Änderung dieser Bestimmung ist die Abschaffung der Einsprachemöglichkeit gegen Pachtzinse für landwirtschaftliche Grundstücke.
Artikel 45a Missbräuchlicher Pachtzins
Der Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke wird künftig zwischen den Parteien frei vereinbart. Wie bei den für Wohn- und Geschäftsräume üblichen Mietverträgen sind der vertraglichen Freiheit jedoch Grenzen zu setzen, um missbräuchliche Zinsen zu vermeiden. Der Pächter landwirtschaftlicher Grundstücke soll diesbezüglich nicht schlechter gestellt werden als nichtlandwirtschaftliche Pächter oder Mieter.
Absatz 1 legt fest, welcher Pachtzins als missbräuchlich gilt. Ein Pachtzins ist missbräuchlich, wenn er dem Verpächter einen überzogenen Ertrag aus dem Pachtgegenstand bringen soll. Anhand der Verzinsung des vom Verpächter eingesetzten Kapitals für Anlagen und Einrichtungen sowie eventueller Bewirtschaftungsauflagen wird beurteilt, ob der Verpächter einen überzogenen Ertrag erzielen will. Die Verzinsung eines hohen Kaufpreises für ein Grundstück kann jedoch nicht als Rechtferti-