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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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Konzept
Bei den Direktzahlungen beträgt die Einkommensgrenze 80 000 Franken. Für Ehe- und Konkubinatspaare gilt ein zusätzlicher Abzug von 40 000 Franken, sodass deren Einkommensgrenze schliesslich bei 120 000 Franken liegt. Tabelle 46 zeigt die Bezügerzahlen und die Kosten je nach Einkommensgrenze.
Tabelle 46 Auswirkung der Einkommensgrenze (Jahr 2004)
Einkommensgrenze Anzahl Bezüger Entspricht ... Prozent Leistungen zuguns-
der Landwirte mit ten der (Klein-)
Kindern Bauern in Mio. Fr.
30 000 Fr. / 5000 Fr. pro 20 000 83 108 Mio.
Kind (aktuelle Grenze)
120 000 Fr. unabhängig 23 500 98 128 Mio.
von der Kinderzahl
Keine Grenze 24 000 100 130 Mio.
Quelle: BSV
Da statistische Daten insbesondere über den Zusammenhang zwischen Kinderzahl und Einkommen fehlen, handelt es sich bei den 130 Millionen Franken, die bei Aufhebung der Einkommensgrenze im Rahmen des FLG ausgerichtet würden, um eine Schätzung. Die geringfügige Zunahme an Beihilfebezügern und Leistungen ist vor allem auf zwei Gründe zurückzuführen: Gegenwärtig beziehen fast alle Bauern in der Bergregion Familienzulagen. Bewirtschafter, welche die Einkommensgrenze überschreiten, haben oft auf Grund der kantonalen Gesetzgebung Anrecht auf Familienzulagen, wenn sie einer Tätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft nachgehen. In allen Fällen sind nur Landwirte mit Kindern unter 16 bzw. 25 Jahren betroffen.
Eine Erhöhung der Einkommensgrenze auf das Niveau derjenigen bei den Direktzahlungen würde demnach dazu führen, dass nur noch ein verschwindend kleiner Anteil an Bauernfamilien ohne Anspruch auf Familienzulagen bliebe.
Mit einer Aufhebung liessen sich auch die Probleme beheben, die sich im Zusammenhang von Einkommensgrenzen und steuerlicher Einkommensermittlung ergeben. Zudem könnte der heutige Verwaltungsaufwand von 3 Millionen Franken im Jahr durch die Aufhebung der Einkommensgrenze um etwa einen Drittel vermindert werden.
Aus diesen Gründen wird eine Aufhebung der Einkommensgrenze der Familienzulagen vorgeschlagen. An der Finanzierungsart soll jedoch nichts geändert werden. Die Landwirte sollen insbesondere weiterhin keine Beiträge für die eigenen Zulagen zahlen müssen.
4.2.2 Erhöhung der Kinderzulagen
Mit dem Familienlastenausgleich soll ein Teil der den Familien erwachsenden Kinderkosten abgegolten werden. Die Gesellschaft anerkennt damit die vielfältigen Leistungen, welche Familien mit dem Grossziehen von Kindern erbringen. Die wichtigste Massnahme des Familienlastenausgleichs stellen die Kinderzulagen dar.
Die Resultate der Einkommens- und Verbrauchserhebung (BFS 2002) zeigen auf, dass die Einkommen der bäuerlichen Haushalte bedeutend geringer sind als jene von Vergleichshaushalten in ländlichen Gemeinden (im Mittel 6 200 Fr. gegenüber