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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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Legislaturplanung
Ebenfalls nach Artikel 48 Absatz 1 sanktioniert werden können sollen künftig Verstösse gegen die Verpflichtung zur Selbstkontrolle nach Artikel 23 Absatz 1, welche das Fundament des geltenden Lebensmittelkontrollkonzepts bildet. Hierfür musste bisher stets der Weg über Artikel 292 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gewählt werden. Dies war für die Vollzugsbehörden äusserst umständlich und hat wiederholt zu Kritik Anlass gegeben.
5.4 Legislaturplanung
Die Revision des Lebensmittelrechts ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003- 2007 nicht angekündigt (BBl 2004 1149). Die Vorlage ist jedoch eng verknüpft mit der als Richtliniengeschäft angekündigten Botschaft zur Agrarpolitik 2011 (BBl 2004 1163,1193).
5.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens Schweiz-EG (Anhang 11) hat die EG die Gleichwertigkeit der schweizerischen Vorschriften über Milch und Milchprodukte und der entsprechenden EG-Vorschriften anerkannt. Mit der Revision des EG-Hygienerechts im Lebensmittelbereich per 1. Januar 2006 droht diese Anerkennung verloren zu gehen. Die vorgeschlagene Änderung des Lebensmittelgesetzes entspricht dem neuen EG-Recht in diesem Bereich und schafft somit, zusammen mit den auf Verordnungsstufe vorgenommenen Änderungen, die Voraussetzung dafür, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Vorschriften gemäss Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens aufrechterhalten und gleichzeitig auf alle Lebensmittel tierischer Herkunft ausgeweitet werden kann.
Zum WTO-Recht oder zum Codex Alimentarius stehen die vorgeschlagenen Änderungen nicht im Widerspruch.
5.6 Verfassungsmässigkeit
Zentrale Verfassungsgrundlagen für das Lebensmittelgesetz sind die Artikel 97 (Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten) und 118 (Schutz der Gesundheit). Diese Bestimmungen geben dem Bund die Kompetenz, Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu treffen und Vorschriften über den Umgang mit Lebensmitteln und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können, zu erlassen. Die hier vorgeschlagenen Änderungen sind erforderlich für die Äquivalenz des Hygienerechts der Schweiz im Bereich der tierischen Lebensmittel mit jenem der EG. Auch das EG-Hygienerecht bezweckt den Schutz der Gesundheit. Es wurde von verschiedenen Fachgremien der EG-Kommission wissenschaftlich überprüft und entspricht dem heute allgemein anerkannten internationalen Standard des Codex Alimentarius. Die vorgeschlagenen Änderungen bewegen sich somit innerhalb der dem Bund nach den Artikeln 97 und 118 BV übertragenen Kompetenzen. Sie verstossen zudem weder gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip noch gegen das Rechtsgleichheitsprinzip.