Vorlage

Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 289Fedlex · Vorlage

Erläuterungen zur Gesetzesänderung

Artikel 11

Der bestehende Artikel über die Meldepflicht wird mit einer Bestimmung über die Sorgfaltspflicht der Personen, die Tiere halten oder Zutritt zu Tierbeständen haben, ergänzt. Die Einbindung der Kontrollorgane in die Sorgfaltspflicht wurde in den Beratungen des Tierschutzgesetzes im Nationalrat eingebracht (AB 2005 N 845 -848 [15.6.05, ad Art. 38]). Eine analoge Umschreibung der Sorgfaltspflicht findet sich in Artikel 23 des Lebensmittelgesetzes (SR 817.0).

Artikel 42, Absatz 3

Das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI) ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Tierseuchenbekämpfung. Es befasst sich insbesondere mit der Diagnostik, Überwachung und Kontrolle hoch ansteckender Tierseuchen zur Verhinderung gesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden sowie mit der Registrierung von Impfstoffen für Tiere (Art. 8 Abs. 3 der Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement; SR 172.216.1). Nach den Prinzipien von FLAG (Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget) und im Sinne von Artikel 41 des Entwurfs zum Finanzhaushaltgesetz (BBl 2005 5) kann das IVI kommerzielle Dienstleistungen anbieten, soweit ein Gesetz es dazu ermächtigt.

Bei der Berechnung der Preise für diese Dienstleistungen kann indessen die Infrastruktur nicht vollumfänglich einbezogen werden, weil die Sicherheitsvorkehrungen des Instituts auf hochansteckende Seuchen ausgerichtet sind. Die Untersuchungen werden für amtliche und private Auftraggeber zur Diagnostik oder Forschung durchgeführt und benötigen keine zusätzliche Schutzinfrastruktur.

Artikel 54a

Das Bundesamt für Veterinärwesen hat in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine integrierte Informatiklösung (KODAVET) erarbeitet, welche als Arbeitsinstrument für wichtige Aufgaben der kantonalen Veterinärämter dient. Mit diesem System können Seuchenfälle, Ergebnisse von Abklärungen und Kontrollen im Bereich der Tierseuchen, des Tierschutzes und der Lebensmittelhygiene erfasst und zwischen den betroffenen Stellen ausgetauscht werden. Durch eine zentrale Datenbank wird ermöglicht, den stetig steigenden routinemässigen Informationsfluss rationell abzuwickeln und durch eine Verknüpfung mit anderen Datensammlungen den maximalen Nutzen aus den erhobenen Daten zu ziehen123.

Die zu übermittelnden Daten werden in einer Verordnung umschrieben. Das Bundesamt für Veterinärwesen ist deren Inhaber. Da aus der Gesamtheit der Informationen Betriebsprofile und wahrscheinlich auch Profile der in diesem Bereich handelnden Personen erstellt werden können, handelt es sich dabei um als besonders schützenswert zu qualifizierende Daten, die einer formellen Rechtsgrundlage nach Artikel 17 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes (SR 235.1) bedürfen. Es werden indessen keine Gesundheitsdaten von Personen und keine Daten über strafrechtliche Sanktionen erhoben. Auch ist keine automatisierte Datensammlung vorgesehen.

Weitere, von den Kantonen eingegebene Daten bleiben im Besitz der Kantone, wobei diese dann selbst für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich sind.

123 Vgl. auch Handlungsachse 5 in Kapitel 1.5.5 sowie die geplante Koordination der Kontrollen in Kapitel 2.2.2.1.3 und LwG Art. 181 Abs. 1bis (neu).