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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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Besonderer Teil 6: Kostensenkung und Verstärkung des Wettbewerbs
Art der Vor- Zuständigkeit Bemerkungen Vorschlag schrift /Rechtsgrundlage Möglichkeit einer Aufhebung; Vor- und
Einfluss auf Produktionskos- Nachteile bei einer Aufhebung
ten
Gewässer- Bund: Gewässerschutzgesetz; Vollzug Kanton
schutz Empfehlungen des Bundes (Wegleitung, Mitteilungen Nr. 12 und 13) werden in den Kantonen
meist als Vorschrift durchgesetzt (z.B. Wandstärken von Güllebehältern). Zum Teil besteht in den Kantonen eine unterschiedliche Praxis.
Betonstärken BUWAL, Mitteilung Nr. 12. Die geforderten Wandstärken (25 cm, bzw. Eine Unterschrei- und Armie- Eine Reduktion der Wand- 30 cm in Zone A) sind im Ausland gerin- tung der vorgerungsgehalt stärke um 5 cm bringt je nach ger. gebenen Wandbei Güllebehäl- Behälterform und -grösse Ein- Die Festlegung von Wandstärke und Ar- und Bodenstärtern (Boden, sparungen von 5 bis 10%. mierung sollte vom statischen Nachweis ken ist möglich
Geht man von 12m3 Lager- abhängen. Ein solcher Nachweis (inkl. sofern ein stati-Wände)
raum pro GVE und Investitio- Kontrolle) führt möglicherweise wieder zu scher Nachweis nen von 200 Fr. pro m3 aus,
Mehrkosten. beigebracht wird.
ergeben sich Einsparungen Die Mindestarmierung zur Begrenzung der
von 120 bis 240 Fr. pro GVE. Rissbreiten führt gegenüber dem Ausland
zu Mehrkosten von zirka 30 Fr. pro m3 Be-
ton, oder 300 Fr. pro GVE, wenn die Be-
rechnung nach „hohen Anforderungen“
statt „erhöhten Anforderungen“ (SIA Norm
262) ausgeführt wird. Dieser Punkt wird je
nach Kanton unterschiedlich gehandhabt.
Dichtigkeits- Art. 15 GschG und Art. 28 Da eine solche Kontrolle (spez. Periodi- Keine periodikontrolle von GschV sche Kontrolle) je nach Objekt relativ schen Kontrollen Behältern Eine regelmässige Kontrolle schwierig oder gar unmöglich ist, wird der mehr. Die Ver-Abnahme- ist vorgeschrieben. Die Zeit- Vollzug in den einzelnen Kantonen sehr antwortung liegt kontrolle abstände richten sich nach unterschiedlich gehandhabt. beim Eigentümer
der Gewässergefährdung und der Anlage.
periodische werden kantonal geregelt. Eine Abnahmekontrolle ist in jedem Fall
Kontrolle Es gibt Empfehlungen des sinnvoll. Sie ist meist einfach realisierbar
BUWAL130, wie solche Kon- und gibt dem Landwirt Sicherheit, dass das
trollen gemacht werden kön- Bauwerk nicht mangelhaft ausgeführt wur-
nen. de.
Kostenabschätzung nicht Ob eine periodische Kontrolle notwendig
möglich ist, ist eher fraglich.
Leckerken- Die Mitteilung Nr. 12 des In gewissen Grundwasserschutzzonen und Ausserhalb der nung BUWAL enthält eine Prinzip- bei gewissen Behältern kann eine Lecker- Gewässer-
skizze zur Leckerkennung kennung sicher sinnvoll sein. Sie erfüllt schutzzonen S1 und die Empfehlung diese in aber ihren Zweck nur, wenn sie „richtig“ und S2 nur in der Gewässerschutzzone S3 ausgeführt ist und periodisch kontrolliert begründeten vorzusehen. wird. Ausnahmefällen Für die Leckerkennung be- Leckerkennung stehen z.T. auch kantonale Eine wirkungsvolle Leckerkennung ist mit vorschreiben. Ausführungsvorschläge erheblichen Investitionen verbunden.
130 BUWAL (1993): Mitteilung zum Gewässerschutz Nr. 12 "Baulicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft" oder BUWAL (2002): Periodische Dichtigkeitskontrolle von Güllebehältern, Anwendung eines vereinfachten Verfahrens, Praxishilfe