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Vernehmlassung 2005/60: Anhörung zur Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke · 2 Seiten
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Tarif für ausser Kurs gesetzte Münzen Entwurf
vom ................
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Münzverordnung vom 12. April 20001 (MünzV) verordnet:
Art. 1 Tarif
1 Die ausser Kurs gesetzten Umlaufmünzen werden von der Schweizerischen Nationalbank innerhalb von 20 Jahren nach ihrer Ausserkurssetzung zu einem Tarif von 100 Prozent des Nennwertes zurückgenommen.
2 Für die ausser Kurs gesetzten Umlaufmünzen, welche in Bezug auf die Abmessungen und das Münzbild den kursgültigen Münzen entsprechen sowie die ausser Kurs gesetzten 5-Franken-Gedenkmünzen aus Silber ist die Rücknahmefrist unbegrenzt. Dabei handelt es sich namentlich um folgende Münzen:
a. 5-Franken-Stücke aus Silber (mit Einschluss der Gedenkmünzen) der Prägejahre 1931 - 1967 und 1969;
b. 2-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1874 - 1967;
c. 1-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1875 - 1967;
d. ½-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1875 - 1967;
e. 5-Franken-Stücke aus Kupfernickel mit vertiefter Randschrift der Prägejahre 1985 - 1993;
f. 20-Rappen-Stücke aus Reinnickel der Prägejahre 1881 - 1938;
g. 10-Rappen-Stücke aus Messing und Reinnickel der Prägejahre 1918 - 1919 und 1932 - 1939.
3 Die kurzfristige Herabsetzung dieses Tarifs bleibt vorbehalten.
SR .............
1 SR 941.101
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