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Vernehmlassung 2005/60: Anhörung zur Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke · 2 Seiten
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Entwurf
Verordnung über die Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke
vom ...................
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19991 über die Währung und die Zahlungsmittel,
verordnet:
Art. 1 Ausserkurssetzung
1 Die Prägung der Ein- und Fünfrappenstücke wird eingestellt.
2 Die Ein- und Fünfrappenstücke werden auf den .......... ausser Kurs gesetzt.
3 Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen bis ................ zum Nennwert zurückgenommen.
Art. 2 Änderung bisherigen Rechts
Die Münzverordnung vom 12. April 20002 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
1 Die Umlaufmünzen haben die folgenden Nennwerte und Eigenschaften:
Nennwert Durchmesser Gewicht Rand Legierung
Millimeter Gramm Merkmal
5 Fr. 31 13,2 Schrift im Relief Kupfernickel
2 Fr. 27 8,8 gerippt Kupfernickel 1 Fr. 23 4,4 gerippt Kupfernickel ½ Fr. 18 2,2 gerippt Kupfernickel
20 Rp. 21 4 glatt Kupfernickel 10 Rp. 19 3 glatt Kupfernickel
SR .............
1 SR 941.10
2 SR 941.101
2006–.....