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Vernehmlassung 2005/60: Anhörung zur Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke · 2 Seiten

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Entwurf

Verordnung über die Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke

vom ...................

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19991 über die Währung und die Zahlungsmittel,

verordnet:

Art. 1 Ausserkurssetzung

1 Die Prägung der Ein- und Fünfrappenstücke wird eingestellt.

2 Die Ein- und Fünfrappenstücke werden auf den .......... ausser Kurs gesetzt.

3 Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen bis ................ zum Nennwert zurückgenommen.

Art. 2 Änderung bisherigen Rechts

Die Münzverordnung vom 12. April 20002 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1

1 Die Umlaufmünzen haben die folgenden Nennwerte und Eigenschaften:

Nennwert Durchmesser Gewicht Rand Legierung

Millimeter Gramm Merkmal

5 Fr. 31 13,2 Schrift im Relief Kupfernickel

2 Fr. 27 8,8 gerippt Kupfernickel 1 Fr. 23 4,4 gerippt Kupfernickel ½ Fr. 18 2,2 gerippt Kupfernickel

20 Rp. 21 4 glatt Kupfernickel 10 Rp. 19 3 glatt Kupfernickel

SR .............

1 SR 941.10

2 SR 941.101

2006–.....