Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/114: Verordnung des UVEK über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken · 8 Seiten

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II. Erläuterungen einzelner Bestimmungen

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1 Gegenstand

In der vorliegenden Verordnung werden die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Ausserbetriebnahmekriterien geregelt. Die drei ABN-Kriterien gemäss Artikel 44 Absatz 1 KEV sind auf Kernkraftwerke, nicht aber auf Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential (s. Art. 22 KEV), Lager, Aufbereitungs-, Verarbeitungs- oder medizinische Anlagen anwendbar. Solche Anlagen haben weder einen Primärkreislauf noch ein Containment. Die bestehenden Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential besitzen auch keine eigentlichen Einrichtungen zur Kernkühlung: Die Kernkühlbarkeit wird durch Konvektion sichergestellt. Dazu kommt, dass bei Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential die Dosisgrenzwerte nach Artikel 94 StSV bei Störfällen eingehalten werden können. Daher betrifft diese Verordnung ausschliesslich Kernkraftwerke.

2. Kapitel: Ausserbetriebnahme wegen Auslegungsfehlern

Auslegungsfehler können unerkannt bleiben und erst aufgrund von Ereignissen, Befunden oder auch von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Untersuchungen entdeckt werden. Bei der Überprüfung der Ausserbetriebnahmekriterien spielt daher die Vorkommnisbearbeitung eine zentrale Rolle. Es ist Aufgabe des Bewilligungsinhabers bei Vorkommnissen zu überprüfen, ob die aktuelle Auslegung der Anlage noch richtig ist.

Art. 2 Überprüfung der Auslegung

Absatz 1 bekräftigt die Selbstverantwortung des Bewilligungsinhabers. Er ist verpflichtet, aktiv zu werden, sobald er annehmen muss, dass in seiner Anlage aufgrund eines Auslegungsfehlers ein ABN-Kriterium verletzt sein könnte. Dazu muss er insbesondere den Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen in vergleichbaren Anlagen verfolgen und deren Bedeutung für die eigene Anlage beurteilen (s. Art. 36 KEV).

Absatz 1 legt sodann fest, in welchen Fällen der Bewilligungsinhaber eine Überprüfung der Auslegung zwingend vornehmen muss. Eine Überprüfung hat zu erfolgen, wenn in der eigenen Anlage Ereignisse oder Befunde auftreten, die auf der Störfall-Bewertungsskala INES der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA) der Stufe 1 oder höher zugeordnet werden (s. Anhang 6 KEV).

Zudem hat ebenfalls eine Überprüfung zu erfolgen, wenn in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kernkraftwerk Ereignisse oder Befunde auftreten, die auf der Störfall-Bewertungsskala INES der Stufe 2 oder höher zugeordnet werden. Vorkommnisse der INES-Stufe 2 werden als "Zwischenfall" bezeichnet und weltweit über das Incident Reporting System der IAEA verbreitet. Es sind jedoch