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Vernehmlassung 2006/116: Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen · 6 Seiten

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2 Schutzziele sind:

a. die Kontrolle der Reaktivität;

b. die Kühlung der Kernmaterialien und der radioaktiven Abfälle;

c. der Einschluss der radioaktiven Stoffe;

d. die Begrenzung der Strahlenexposition.

3 Der Nachweis des Schutzes gegen Störfälle trägt insbesondere den Gefährdungsannahmen gemäss Artikel 3 bis 6 Rechnung.

2. Kapitel: Gefährdungsannahmen

1. Abschnitt: Gefährdungsannahmen für Kernanlagen

Art. 3 Allgemeine Gefährdungsannahmen

1 Der Gesuchsteller und der Bewilligungsinhaber haben Annahmen zu treffen über:

a. den Umfang der Störfälle, gegen die Schutzmassnahmen zu treffen sind;

b. die aus den Störfällen resultierenden statischen und dynamischen Belastungen der Anlage;

c. die Häufigkeiten der Störfälle.

2 Sie haben dabei die Art und den Standort der Kernanlage zu berücksichtigen.

Art. 4 Gefährdungsannahmen für Störfälle mit Ursprung

innerhalb der Anlage

Der Gesuchsteller und der Bewilligungsinhaber haben für folgende Störfälle mit Ursprung innerhalb der Anlage mindestens die nachstehenden Auswirkungen anzunehmen:

Störfall: Anzunehmende Auswirkung: a. Reaktivitätsstörungen Leistungsexkursionen b. Brand heisse Gase und Rauch c. Überflutung Staudruck und Kurzschlüsse in elektrischen Anlagen d. Komponentenversagen mechanische Einwirkungen auf Einrichtungen und Strukturen e. Fehlhandlungen des Personals Freisetzung radioaktiver Stoffe, Auslösung von Betriebsstörungen oder Störfällen sowie Erschwerung der Störfallbeherrschung f. Brennelement-Handhabungsfehler Beschädigung von Brennstäben g. Versagen oder Fehlfunktion von Auslösung von Betriebsstörungen oder Stör- Betriebssystemen fällen h. Versagen oder Fehlfunktion von Auslösung von Betriebsstörungen oder Stör- Sicherheitssystemen fällen und Verletzung der Integrität von aktiven oder passiven Barriere i. Explosionen Druck- und Hitzewelle