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Vernehmlassung 2006/116: Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen · 6 Seiten

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Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen

vom … Entwurf

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

Kommunikation,

gestützt auf Artikel 8 Absatz 6 der Kernenergieverordnung (KEV) vom 10. Dezember 20041,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Auslegungsstörfall: Störfall, bei dem durch auslegungsgemässes Verhalten der Sicherheitssysteme keine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe und keine unzulässige Bestrahlung von Personen auftreten;

b. Auslegungsüberschreitender Störfall: Störfall, welcher in Bezug auf das auslösende Ereignis oder die Art und Anzahl zusätzlicher Fehler den Rahmen der Auslegung durchbricht; dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang freigesetzt werden;

c. Gestaffeltes Sicherheitskonzept: Ein auf fünf hintereinander gestaffelten Sicherheitsebenen mit mehreren Barrieren (Brennstab-Hüllrohre, Reaktorkühlkreislauf, Sekundärkreislauf, Containment) beruhendes Sicherheitskonzept für Kernanlagen, bei dem für jede Sicherheitsebene voneinander weitgehend unabhängige, präventiv oder mildernd wirkende Massnahmen getroffen worden sind;

d. Störfallanalyse: Untersuchung von angenommenen Störfallabläufen zum Nachweis, dass mit den vorgesehenen bzw. getroffenen Schutzmassnahmen die nukleare Sicherheit gewährleistet ist.

Art. 2 Schutzziele

1 Der Schutz gegen Störfälle gilt als gewährleistet, wenn vom Gesuchsteller für eine Rahmen-, Bau- oder Betriebsbewilligung (Gesuchsteller) und dem Inhaber einer Betriebsbewilligung für eine Kernanlage (Bewilligungsinhaber) die Einhaltung der Schutzziele nachgewiesen ist.

AS ..........

1 SR 732.11