Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/116: Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen · 6 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

II. Erläuterungen einzelner Bestimmungen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 und 2)

Das gestaffelte Sicherheitskonzept (s. Art. 1 Bst. c) besteht aus folgenden Sicherheitsebenen und beruht auf den Safety Standard Series, Requirements, No. NS-R-1, "Safety of Nuclear Power Plants: Design" der Internationalen Atomenergieagentur (IAEA):

• die Sicherheitsebene 1 umfasst Massnahmen zur Verhinderung von Betriebsstörungen;

• die Sicherheitsebene 2 umfasst Massnahmen, die bei Betriebsstörungen eine Ausweitung auf Störfälle verhindern sollen;

• die Sicherheitsebene 3 umfasst Massnahmen zur Beherrschung von Auslegungsstörfällen, die eine Überführung der Anlage in einen sicheren Zustand gewährleisten sollen;

• die Sicherheitsebene 4 umfasst anlageinterne Massnahmen zur Verringerung der radiologischen Konsequenzen auslegungsüberschreitender Störfälle;

• die Sicherheitsebene 5 umfasst anlageexterne Massnahmen zur Verringerung der radiologischen Konsequenzen auslegungsüberschreitender Störfälle.

Im Artikel 2 des Entwurfs werden die international anerkannten Schutzziele genannt. Diese Schutzziele werden von der IAEA als "Fundamental Safety Functions" bezeichnet und finden sich z.B. in den Safety Standard Series, Requirements, No. NS-R-1, "Safety of Nuclear Power Plants: Design".

Anhand der Kriterien gemäss Artikel 7, 8 und 10-12 des Verordnungsentwurfs wird beurteilt, ob die Schutzziele eingehalten werden.