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Vernehmlassung 2006/118: Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien · 3 Seiten

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Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien

vom … Entwurf

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20041,

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Schutzziele

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die baulichen, technischen, organisatorischen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen zur Erreichung der Schutzziele fest.

Art. 2 Schutzziele

1 Schutzziele sind:

a. Schutz der Kernanlagen vor Sabotage;

b. Schutz der Kernmaterialien vor Diebstahl und Sabotage;

c. Verhindern von radiologischen Auswirkungen bei unbefugter Einwirkung.

2 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für eine Kernanlage oder einer Transportbewilligung für Kernmaterialien hat nachzuweisen, dass mit den getroffenen Sicherungsmassnahmen die Schutzziele eingehalten werden.

2. Abschnitt: Gefährdungsannahmen

Art. 3

1 Die Gefährdungsannahmen dienen als Grundlage und Massstab für die Sicherung von Kernanlagen und Kernmaterialien.

2 Die Gefährdungsannahmen beruhen insbesondere auf:

a. dem weltweiten Terrorismus und gewalttätigen Extremismus;

b. der spezifischen Bedrohungslage in der Schweiz;

SR ..........

1 SR 732.11

2007-