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Vernehmlassung 2006/118: Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien · 3 Seiten
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Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien
vom … Entwurf
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20041,
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Schutzziele
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die baulichen, technischen, organisatorischen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen zur Erreichung der Schutzziele fest.
Art. 2 Schutzziele
1 Schutzziele sind:
a. Schutz der Kernanlagen vor Sabotage;
b. Schutz der Kernmaterialien vor Diebstahl und Sabotage;
c. Verhindern von radiologischen Auswirkungen bei unbefugter Einwirkung.
2 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für eine Kernanlage oder einer Transportbewilligung für Kernmaterialien hat nachzuweisen, dass mit den getroffenen Sicherungsmassnahmen die Schutzziele eingehalten werden.
2. Abschnitt: Gefährdungsannahmen
Art. 3
1 Die Gefährdungsannahmen dienen als Grundlage und Massstab für die Sicherung von Kernanlagen und Kernmaterialien.
2 Die Gefährdungsannahmen beruhen insbesondere auf:
a. dem weltweiten Terrorismus und gewalttätigen Extremismus;
b. der spezifischen Bedrohungslage in der Schweiz;
SR ..........
1 SR 732.11
2007-