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Vernehmlassung 2006/118: Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien · 3 Seiten
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2 Das BFE wird beauftragt, die weiteren Einzelheiten in einer klassifizierten Richtlinie zu regeln.
Art. 7 Erfüllung der Sicherungsmassnahmen
Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für eine Kernanlage oder einer Transportbewilligung für Kernmaterialien muss nachweisen, dass die Anforderungen an die Sicherungsmassnahmen erfüllt sind.
4. Abschnitt: Zusammenarbeit von Bundesstellen
Art. 8 Nachrichtendienste
1 Die schweizerischen Nachrichtendienste stellen dem Bundesamt die Grundlagen für die Gefährdungsannahmen zur Verfügung.
2 Sie informieren das Bundesamt regelmässig über die Bedrohungslage. Bei kurzfristiger, wesentlicher Änderung der Bedrohungslage informieren sie das Bundesamt umgehend.
3 Das BFE regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den Nachrichtendiensten in einer Vereinbarung.
Art. 9 Nationale Alarmzentrale
Das BFE regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Nationalen Alarmzentrale insbesondere betreffend Transporte von Kernmaterialien in einer Vereinbarung.
5. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 10
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
.... Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation
Moritz Leuenberger