Protokoll

Vernehmlassung 2006/123: Teilrevision des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) / 1. Etappe; Spitalpräparate · 40 Seiten

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Desax C.: Wenn wir ein Medikament, ein Röntgenkontrastmittel oder irgendetwas importieren, welches ist nur in französischer Sprache zum Beispiel und nicht in unseren drei Sprachen beschriftet ist, gibt es Probleme. Diese Problematik wird da im Gesetz nirgends behandelt.

Cianci A.: Hier liegt ein Missverständnis vor. Das sind Änderungen auf Verordnungsstufe, welche auch schon angedacht sind und darauf abzielen, bei Arzneimittelinformationen die Vorgaben der

Verordnungen zum HMG im Bereich der Zulassung, und nicht beim Import von nicht zugelassenen Arzneimitteln, anzupassen. Es geht darum, dass man für Präparate, welche im Spital zum Einsatz kommen, nicht mehr die heute geltenden sprachlichen Anforderungen punkto Kennzeichnung und Arzneimittelinformation erfüllen muss. Das ist die Vereinfachung dort; und da im Gesetz festgelegt ist, dass der Bundesrat diese Anforderungen punkto Sprache usw. festlegen kann, können wir dies auf Bundesratsstufe machen.

Mesnil M.: Ich habe einige Ergänzungsvorschläge zum Kommentar: Auf Seite 8 oben wird in Bezug auf die Anerkennung der Formularien von Public-Privat-Partnerschaft der Kantone, Spitäler und

pharmazeutischen Industrie gesprochen. Ich möchte hier unbedingt auch die Apotheker einbeziehen. Wir helfen sehr gerne in diesem Bereich und sind auch betroffen. Ich möchte, dass man uns im Sinne eines Angebots nicht vergisst.

Auf Seite 9 sind alle Gründe und alle Versorgungslücken, welche unter Punkt 2.2. und 2.3 beschrieben sind, im ambulanten Sektor ebenfalls akut. Das wurde vorher auch gesagt. Ich bitte Sie, in den beiden Titeln „… im Spitalbereich und ambulant“ zu schreiben.

Auf Seite 13 unten steht folgendes: „Angesprochen sind die für die Gesundheitsversorgung

verantwortlichen Kantone, die Spitalbetreiber,…“ Für die Versorgung im Spital sind da die

Offizinapotheker gelegentlich miteinbezogen. Das soll hier auch nicht ausgeschlossen werden.

Zur Seite 15: Wenn hier bei der Bemerkung zur 2. Etappe der Teilrevision irgendwelche Überlegungen betreffend Preisdifferenzen für den Import durch Spitäler gemeint sind, stelle ich den Antrag, dass der ambulante Sektor mit gleichen Rechten und Pflichten ebenfalls mitbeteiligt ist.

Enderle M.: Wir nehmen dieses Votum zur Kenntnis. Sie haben aber die Möglichkeit, in der zweiten Etappe Anträge in diesem Sinne zu stellen.

Mesnil M.: Ich kündige dies jetzt schon an, weil es im Bericht steht.

Ich habe noch eine Frage: Was ist in Punkt 3.3.2 unter diesen „grenzüberschreitenden

Einkaufsgemeinschaften“ zu verstehen? Ist das Grosshandel oder Import in einer Struktur, welche irgendwo einzugliedern ist, und wenn ja, wo?

Enderle M.: Der Fokus liegt bei Einkaufsgemeinschaften auf Spitalniveau, aber vielleicht kann Herr Martinelli dies näher präzisieren.

Martinelli E.: Im Kern geht es um folgendes: Wenn ein Produkt in der Schweiz zugelassen ist, braucht es die Beschriftung in mindestens zwei Amtssprachen, und ich spreche bewusst von Beschriftung und nicht von Fachinformation. Die Frage stellt sich, ob es eine gerechtfertigte Hürde ist, dass es, wenn man Produkte importiert und garantieren kann, dass sie zum Beispiel nur im Spital Interlaken gebraucht werden, und ich spreche ganz bewusst von uns, diesen französischen Text braucht. Analog wie in der Medizinprodukteverordnung dargelegt ist, dass derjenige, der das Produkt importiert oder braucht,