Protokoll

Vernehmlassung 2006/123: Teilrevision des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) / 1. Etappe; Spitalpräparate · 40 Seiten

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beurteilen muss, ob es für seinen Betrieb adäquat ist, erachte ich dies als meine Kompetenz in meinem Haus. Im Spital sind die Voraussetzungen nämlich anders. Im ambulanten Bereich wird das Medikament einem Patienten, welcher die Patienteninformation braucht, übergeben. Im Spital ist das nicht der Fall. Das bleibt auf der Stufe der Fachpersonen, die das beurteilen. Wir haben zudem in der Schweiz die Publikationspflicht der Fachinformationen, und wir haben heute die Regelung, dass überall dort, wo keine Patienteninformation drin ist, eine Fachinformation in der Packung sein muss. Ich stelle diese Regelung nicht nur für die parallel importierten Produkte, sondern ganz grundlegend in Frage, weil sie keinen Sinn macht. Kein Arzt hat nämlich die Fachinformation aus der Packung bei sich im Spital oder generell bei sich, wenn er die Medikamente, die am Patienten angewendet werden, verordnet. Er nimmt das

Kompendium oder informiert sich via offizielle Fachinformation. Wenn der Hersteller in jede Packung à 25 Flaschen Natriumchlorid eine Fachinformation, die kein Mensch an dieser Stelle interessiert, hineintun muss, fehlt mir das Verständnis für diese Regelung. Ich weiss, dass es eine internationale Regelung ist, aber sie darf ruhig überdacht werden, weil das Ganze ja der Praxis entsprechen muss. Aus meiner Sicht reicht es, dass diese Fachinformation publiziert wird und zwar auch auf Italienisch, damit die

Grenzgänger im Tessin, welche weder französisch noch deutsch können, es sind italienische Ärzte und italienisches Pflegepersonal, sie auch haben. Das kann man elegant auf dieser Stufe lösen, und dann ist das auch kein Problem mehr. Das gilt nicht für die Patienteninformation. Die Patienteninformation dient der Information des Patienten zuhause, also dort wo er das Medikament anwendet, und das ist eine andere Dimension. Deshalb muss man die Sache nicht nur für die importierten Produkte, sondern in genereller Art und Weise fachgerecht überlegen.

Mesnil M.: Das kann ich unterstützen. Im Kommentar steht dies aber im Zusammenhang mit politischen Anliegen im Bereich Preis, und dann ist es ganz klar, dass in diesem Bereich die Packungen, die nur für den stationären Bereich zugelassen sind, auch so zu kennzeichnen sind. Das ist dann eine Pflicht für die Behörden, die das zulassen. Ich erinnere daran, dass die Spitäler auch ambulante Sektionen haben und dass der Arzneimittelkonsum über diesen Kanal täglich an Bedeutung zunimmt. Die Anwendung im stationären Bereich muss wirklich expressis verbis und deutlich von der Anwendung im ambulanten Sektor getrennt werden. Das ist nicht sehr einfach, muss aber dann ganz klar berücksichtigt werden.

Unter diesen Umständen kann ich das voll unterstützen. Man soll dort vereinfachen, wo es Sinn macht. Es lohnt sich gar nicht, Packungsbeilagen zu produzieren, welche sich in der Spitalapotheke anhäufen und nicht auf die Station gehen. Damit bin ich völlig einverstanden. Dass dies aber zum

Wettbewerbselement zwischen ambulant und stationär aus Sicht der oben genannten Personen in Punkt 3.3.1 gehören soll, dagegen wehre ich natürlich massiv, ausser wenn wir uns im ambulanten Sektor zu gleichen Konditionen alimentieren können. Dann wäre es für alle gut.

Martinelli E.: Um diese Diskussion zu entschärfen, würde ich von Medikamenten, die am Patienten angewendet, die also nicht an den Patienten abgegeben werden, sprechen. Diese Differenzierung ist sachlich besser als in generellerer Art und Weise eine Aussage zu machen. Bezüglich Ökonomie sind dies auch die Medikamente, welche im Spital die grössten Budgetposten ausmachen.

Bangerter M.: Ich habe im Moment keine Bemerkungen zum Bericht. Ich würde allfällige Bemerkungen bis zum 22. Dezember noch schriftlich nachliefern.

Cimini F.: Ich habe im Moment auch keine weiteren Bemerkungen.