Protokoll

Vernehmlassung 2006/123: Teilrevision des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) / 1. Etappe; Spitalpräparate · 40 Seiten

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Christ K.: Ich habe keine Bemerkung.

Wyss F.: Ich habe nichts anzufügen.

Martinelli E.: Ich habe eine Ergänzung: Formell müsste ich jetzt mit mir selber einen Vertrag über die Lohnherstellung abschliessen, wenn ich mir selber in meiner Funktion im Spital im Heim etwas liefere, das durch mich irgendwo produziert wird. Das ist ein extrem komplizierter Ablauf, der nicht zielführend ist. Ich würde hier sehr beliebt machen, dass man dieses Thema unter der Detailhandelsbewilligung

diskutiert und aufnimmt. Es muss nicht zwingend in dieser Form geschehen. Der Sinn muss aber sein, dass man dies in geregelte Bahnen, welche zielführend sind und nicht zu unmöglichen Dingen führen, lenkt. Sonst habe ich nichts mehr anzufügen.

Desax C.: Ich habe auch nichts mehr anzufügen

Mesnil M.: Ich möchte diese Idee der Betreuungsverträge mit Qualität, Pflichten und Aufsicht, und nicht nur blosse Belieferung, sehr unterstützen. Das ist etwas ganz Wichtiges. Wir stehen hier alle für Qualität und Sicherheit, wenn die Versorgung nicht gefährdet ist. Das wäre wirklich eine Sache, die ich in den Kantonen sehr unterstützen würde. Ich möchte nochmals betonen, dass wir die Verhältnismässigkeit und die Progressivität in der Anwendung dieses Gesetzes konsequent umsetzen müssen. In der Frage der Herstellung haben wir das getrennt. Was kleine Mengen sind, ist unter kantonaler Aufsicht. Was über kleine Mengen hinausgeht, ist Swissmedic, Bundesebeneaufsicht. Für den Import gilt dasselbe: Soweit es kleine Mengen sind, passiert dies unter Aufsicht der Kantone, und darüber hinaus braucht man eine Importbewilligung von Swissmedic. Beim Grosshandel haben wir diese Abstufung nicht, und das ist eine Lücke. Wir müssten in der Logik unbedingt die lokale Belieferung innerhalb der kleinen Mengen auch irgendwie unter kantonaler Aufsicht vorsehen. Das wäre Detailhandel und nicht Grosshandel. Ich nehme ein Beispiel: Wenn ein Apotheker im Lohnauftrag mit einigen Augentropfenherstellungen, die er gut beherrscht, aushilft, müsste er theoretisch eine Grosshandelsbewilligung haben, um den Kollegen im Rahmen des Lohnauftrags zu beliefern. Das ist unverhältnismässig. Man sollte sich überlegen, ob man diese kleinen Mengen, die sich jetzt trotz einer gewissen Willkür durchgesetzt haben, nicht auch für die Unterscheidung zwischen lokalem Vertrieb und Grosshandel brauchen könnte. Es ist nämlich ein

bisschen eine Farce in der Anwendung, eine Menge ab einer Packung als Grosshandel zu verstehen. Das führt dann dazu, dass letztlich das Ganze, also auch das, was seriös und unterstützungswert ist,

kritisiert wird. In derselben Logik werde ich mir überlegen, ob nicht im Rahmen der Herstellung eine mittlere Stufe zwischen diesen 1000 und unendlich vielen Packungen vorzusehen wäre, ob man da nicht unter gewissen Bedingung im Interesse der Versorgung mit seltenen Produkten für die Herstellung von wenig rentablen Produkten oder echten Versorgungslücken vielleicht im Zusammenhang mit solchen Zielen eine Zwischenkategorie einbauen müsste. Das kommt dann vielleicht in der schriftlichen

Stellungnahme, aber immer im Hinblick darauf, möglichst eine Progressivität und Verhältnismässigkeit in der Anwendung des Gesetzes zu pflegen.

Bangerter M.: Ich unterstütze das Votum von Herrn Mesnil fast im Wortlaut und danke dafür. Ansonsten habe ich keine weiteren Bemerkungen.

Cimini F.: Ich habe keine Bemerkungen.