Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 299Fedlex · Erläuternder Bericht
Dem ermässigten Satz dürfen nur Gegenstände und Dienstleistungen gemäss Anhang H zur 6. EG-
Richtlinie unterstellt werden. Dies können namentlich sein: Nahrungs- und Futtermittel, Lieferungen von Wasser, Arzneimittel, Lieferung von Büchern, Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen, Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen.
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Nullsatz bedeutet, dass gewisse Leistungen im Inland nicht besteuert werden, aber trotzdem der volle Vorsteuerabzug gewährt wird (echte Befreiung). Nicht umfasst sind hier die in der Regel ebenfalls echt befreiten Exporte. Übergangsrechtlich dürfen die Staaten, welche Gegenstände und Dienstleistungen gemäss Anhang H der 6. EG-Richtlinie bereits am 1. Januar 1991 einem Nullsatz unterstellt haben, diesen auch weiterhin anwenden (Art. 28 Abs. 2 Bst. a 6. EG-Richtlinie).
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Wechselkurs vom 24. Oktober 2006: 1 Euro entspricht 1,59 Franken.
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oder 250'000 Franken, sofern die Steuerzahllast nicht mehr als 4'000 Franken im Jahr beträgt.