Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Art. 196 Ziff. 14

14. Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Mehrwertsteuer)

1Zur Finanzierung der Einlageentsteuerung wird der in Artikel 130 Absatz 1 festgelegte Satz der Mehrwertsteuer um 0,1 Prozentpunkt erhöht. Die Erhöhung ist befristet bis die durch die Einlageentsteuerung entstandenen einmaligen Steuerausfälle des Bundes vollständig gedeckt sind, längstens jedoch bis Ende 2018.

2Zur Finanzierung der Entlastung einkommensschwächerer Personen und Haushalte von den Folgen der Einführung eines einheitlichen Mehrwertsteuersatzes wird der in Artikel 130 Absatz 1 festgelegte Satz der Mehrwertsteuer um 0,1 Prozentpunkt erhöht. Die Erhöhung unterliegt der Befristung gemäss Absatz 1. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

3Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2020 befristet.

II

1Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, .... Nationalrat, ...

Der Präsident: Der Präsident:

Der Protokollführer: Der Protokollführer: