Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/21: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 8 Seiten

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Der Tarif übernimmt damit die Funktion einer Steuerung in Richtung effizienter Leistungserbringung mit günstiger Infra- und Personalstruktur. Ferner muss der Tarif eine Steuerungsfunktion in Richtung einer besseren geografischen Verteilung der Leistungserbringung haben, was eine gewisse Entschärfung der Konzentration in den Stadtzentren implizieren könnte. Auch beim Einsatz von Apparaturen (z.B. Magnetresonanztomographen) sind nicht die ausgewiesenen Kosten zu finanzieren, sondern nur diejenigen, die einer Mindestauslastung entsprechen (vgl. RKUV 5/2001, S. 377).

Absatz 1 Buchstabe c): Der Grundsatz der Kostenneutralität, d.h., dass ein Wechsel des Tarifmodells dann nicht zu Mehrkosten führen darf, wenn Qualität und Menge der erbrachten Leistungen im Vergleich zum alten Modell mehr oder weniger gleich bleiben (vgl. Bundesratsentscheid vom 18.10.2000 i.S. Physiotherapietarife Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden (RKUV 5/2001 456), bestätigt im Bundesratsentscheid vom 19.12.2001 i.S. Spitaltarif Zürich (RKUV 4/2002, 309)), ist im Übrigen in der Praxis gut verankert (z.B. TARMED, Tarife im Pflegeheimbereich und Änderungen von Spitalvergütungssystemen).

Absatz 1 Buchstabe d): Mit diesem Grundsatz sollen primär unbegründete Mengenausweitungen vermieden werden. Die Tarife in einem bestimmten Leistungsbereich sind daher im Kantonsvergleich zu betrachten und dürfen nicht zu höheren Kosten in diesem Bereich führen.

Die in Artikel 32 KVG festgehaltenen Grundvoraussetzungen zur Kostenübernahme, wonach Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen bilden auch für disen Tarifgrundsatz Bst. d die Basis.

Zudem impliziert der in Artikel 46 Absatz 4 KVG festgehaltene Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit, dass nur ein für das Gesamtsystem tragbarer Tarif als „billig“ gelten kann.

Absatz 2 (Tarifpflege): Mit diesem Absatz wird die Anpassung der Tarife, d.h. die Tarifpflege umschrieben. Damit die in Absatz 1 enthaltenen Grundsätze auch nach dem Zeitpunkt der Genehmigung erfüllt werden, ist eine regelmässige Überprüfung notwendig, die primär Aufgabe der der Tarifpartner ist. Es geht z.B. darum, festzuhalten, dass bei allfälligen Produktivitätsgewinnen, d.h. realisierten Kostenreduktionen, die Tarife gesenkt werden müssen.

Absatz 3 (Tariffestsetzung):Wie eingangs erwähnt sind die Grundsätze des Gesetzes und damit die vorliegenden Bestimmungen auch bei Tariffestsetzungen im vertragslosen Zustand anwendbar.

23 Medikamente (Art. 73 Abs. 2: Gesamtlimitierungen)

Das geltende Recht sieht vor, dass die Aufnahme in eine Liste unter der Bedingung einer Limitierung erfolgen kann. Eine Limitierung kann sich insbesondere auf die Menge oder die medizinischen Indikationen beziehen. Der sachliche Geltungsbereich dieser Bestimmung umfasst gemäss Verordnungssystematik die Spezialitätenliste (SL), die Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) und die Analysenliste (AL).

Nicht zuletzt die Diskussionen in der Eidgenössische Arzneimittelkommission (EAK), welche das BAG im Zusammenhang mit der Aufnahme von Medikamenten in die Spezialitätenliste (SL) berät, haben gezeigt, dass es aus Gründen der Transparenz, der Klarheit und der Rechtsgleichheit sinnvoll sein kann, alle SL-Präparate einer therapeutischen Gruppe einer einheitlichen Limitatio zu unterstellen. Bereits in der Vergangenheit wurden einzelnen therapeutischen Gruppen der SL (z.B. Anaesthetica) Gesamtlimitationen vorangestellt.