Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/4: Konzept Bär Schweiz · 4 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F225-1497

Hauptdiskussionspunkte

Lebensraum

Landwirtschaftsverbände bezweifelten, ob in der Schweiz überhaupt genügend Lebensraum für ein konfliktfreies Nebeneinander von Menschen und Bären besteht. Die Zielsetzung des Konzepts – ein konfliktarmes Nebeneinander – wird in Frage gestellt (z.B. VS).

Sicherheit und Bedürfnisse der Menschen

In verschiedenen Stellungnahmen kam zum Ausdruck, dass aus den Zielsetzungen des Konzeptes zu wenig hervorgeht, dass die Sicherheit des Menschen und seiner Nutztiere immer Priorität gegenüber dem Schutz des Bären haben muss. Ebenfalls dürften durch die Bären weder die Berglandwirtschaft (Kleinviehhaltung) noch die Freizeitaktivitäten eingeschränkt werden, wie z.B. das Wandern durch die Sperrung von Gebieten/Wegen oder die Jagd durch ein Verbot von Wildfütterungen oder des Ansitzes.

Im Zusammenhang mit der Sicherheit wurden auch mehrmals die Anhänge 4 und 5 dahingehend kritisiert, dass die darin enthaltenen Verhaltensempfehlungen verharmlosend, irreführend und naiv seien. Es fehle der deutliche Hinweis, dass Bären durchaus gefährlich sind. Es wurde auch gesagt, die Anhänge dienten lediglich dazu, bei einem Zwischenfall die Schuld auf ein Fehlverhalten des Menschen zurück zu führen. Zudem wurde betont, dass bei einem Zwischenfall mit einem Menschen das BAFU haften würde.

Finanzen für Monitoring, Schadenprävention und Schadenvergütung

Die Rückkehr von Bären (und anderer Grossraubtiere) verursachen neue Kosten, sei es für das Monitoring, die Schadenprävention oder die Schadenvergütung. Verschiedene Anhörungspartner, darunter auch der Kanton Graubünden, halten fest, dass diese Kosten nicht von den Rand- und Bergregionen getragen werden können und verlangen, dass der Bund die nötigen Mittel längerfristig verbindlich zusagt. Diese Mittel dürfen aber nicht landwirtschaftlichen Budgets (Landwirtschaftliche Verbände) oder dem kantonalen Jagdregal (Jagdverbände) entnommen werden, sondern müssten vom BAFU zur Verfügung gestellt werden.

Sämtliche Mehraufwendungen für die Schadenprävention, also nicht nur das Material, sondern auch die Mehrarbeit, müssten vollumfänglich abgegolten werden. Auch müssten Projekte vor dem Auftreten von Bären finanziert und nicht nur auf drei Jahre befristet sein.

Ebenso müssten Entschädigungszahlungen für gerissene Nutztiere, aber auch für vermisste und verletzte Tiere, den Suchaufwand, das Beibringen und Entsorgen der Tierkadaver sowie Sekundärschäden (z.B. Aborte, Tierarztkosten) beinhalten. Insgesamt seien die Entschädigungen kulant zu handhaben, da dies die Akzeptanz der Grossraubtiere fördere. Der Kanton Thurgau bezweifelt, ob zerstörte Bienenhäuschen und Schäden an Gebäuden wie z.B. aufgebrochene Hühnerställe nach Art. 13 des Jagdgesetzes (SR 922.0) überhaupt entschädigt werden können.

Gefordert wurde überdies, dass das Konzept, respektive der Anhangteil ergänzt wird mit dem empfohlenen Vorgehen, wenn jemand materielle Schäden durch einen Bären erleidet.

3/4 18.81/2001-00321/02/11/01/01/04/02/F225-1497