Vorlage
Vernehmlassung 2006/70: Pa.Iv. 06.425 Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten · 2 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Postgesetz (PG) Vorentwurf
(Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 92 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]2
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]3,
beschliesst:
I
Das Postgesetz vom 30. April 19974 wird wie folgt geändert:
Art. 15 Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften
1 Die Post stellt abonnierte Zeitungen und Zeitschriften nach gleichen Grundsätzen zu distanzunabhängigen Vorzugspreisen zu.
2 Sie legt die Preise insbesondere nach Massgabe der Erscheinungshäufigkeit, des Gewichts, der Auflage, des Formates und des Anteils an redaktionellem Text fest.
3 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse gewährt die Post zusätzliche Ermässigungen für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen, die ihr zur Tageszustellung übergeben werden und welche insbesondere eine vom Bundesrat festzulegende Auflage nicht unterschreiten oder übersteigen.
4 Das zuständige Departement genehmigt die Preise für die Tageszustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften.
5 Der Bund deckt die ungedeckten Kosten, die der Post aus der Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften gemäss den Absätzen 1 und 2 entstehen bis zu einem Höchstbetrag von jährlich 60 Millionen Franken. Der Bundesrat legt die Abgeltung jährlich nach Massgabe der effektiven ungedeckten Kosten fest. Er bestimmt die anrechenbaren Kosten.
6 Der Bund leistet der Post für die Gewährung der Ermässigung gemäss Absatz 3 eine jährliche Abgeltung von 20 Millionen Franken.
1SR 101
2BBl 2007 ...
3BBl 2007 ...
4 SR 783.0
2007–......