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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Landwirtschaftliche Datenverordnung Anhörung
f. das Bundesamt und das Bundesamt für Veterinärwesen für die Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g.
Art. 5 Abs. 1bis und Abs. 7
1bis Die Daten nach Anhang 2, Nummern I und II werden fortlaufend aufgrund der eingehenden Meldungen (Art. 14 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954 oder Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Primärproduktion vom
23. November 20055) aktualisiert, insbesondere auch bei Wechsel des Tierhalters.
7 Die Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g werden nach jeder Kontrolle erfasst.
Art. 9 Abs. 1 Bst. d
1 die Daten sind wie folgt an das Bundesamt weiterzuleiten:
d. Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g: innert Wochenfrist nach erfolgter Kontrolle mittels direkter Eingabe in die zentrale Kontrolldatenbank.
Art. 15 Abs. 1 Bst. a, f, j, m, o und p
1 Das Bundesamt kann gemäss den Anhängen 1 bis 3 weitergeben:
a. an das Bundesamt für Statistik: sämtliche Daten der Informationssysteme mit Ausnahme der Daten zu den Strukturverbesserungsmassnahmen, Betriebshilfen, Kontrollen und Kontrollergebnissen (Anhang 2, Nummern XX, XXI und XXII) und Daten über den Ertrag und die Schätzung des Ertrages der Apfel- und Birnenkulturen der Schweiz sowie Daten über die Kernobstbuchführung (Anhang 2, Nummern XVIII und XIX) für die Durchführung des Mehrjahresprogramms der statistischen Tätigkeiten;
f. an das Bundesamt für Veterinärwesen, an das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, an die kantonalen Veterinärämter und den Betreiber der TVD: Daten zur Betriebsidentifikation, zur Personenidentifikation, zum Tierbestand, zur Sömmerung und Angaben bezüglich der auf dem Betrieb verwerteten Milchmenge (Anhang 2, Nummern I–IV, XVI und XXII; Anhang 3, Nummern I–IV) für veterinärrechtliche Massnahmen und zur Vollzugsunterstützung (TVD) sowie Daten für den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19926und des Anhangs 11 des Abkommens vom 21. Juni 19997zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Anhang 2, Nummern I–V, VII, XVI und XXII; Anhang 3, Nummern I–VII);