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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Landwirtschaftliche Datenverordnung

Abs. 7

Dieser neu geschaffene Absatz bestimmt, dass bei jeder Kontrolle inkl. wiederholten Kontrollen die gesamten Kontrolldaten und –ergebnisse vollständig zu erfassen sind.

Art. 9 Weiterleitung der erfassten Daten

Abs. 1 Bst. d

Die Kontrolldaten und die Kontrollergebnisse müssen von den Kantonen innert Wochenfrist an das Bundesamt für Landwirtschaft übermittelt werden. Dies soll in Form einer direkten Eingabe in die zentrale Kontrolldatenbank erfolgen.

Art. 15 Bekanntgabe der Daten

Abs. 1 Bst. a

Das Bundesamt für Statistik ist in die Kontrollkoordination nicht eingebunden und hat daher auch keinen direkten Datenbedarf. Aufgrund der bisherigen Formulierung und der neuen Einbindung der Kontrolldaten in Anhang 2 (Nummer XXII) muss Buchstabe a entsprechend angepasst werden.

Abs. 1 Bst. f und m

Mit der Auflösung der Milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienste (MIBD) per 1.1.2007 und der Systemerweiterung um Kontrolldaten und –ergebnisse ist eine Anpassung von Buchstabe f und den Anhängen 1 und 3 sowie von Buchstabe m nötig. Der Begriff MIBD in Buchstabe m und den Anhängen 1 und 3 entfällt. Seine bisherigen Aufgaben im Bereich der Inspektionen nehmen neu kantonale Stellen wie kantonale Laboratorien und Veterinärämter wahr, die Beratung wird durch die Branche weitergeführt und die Milchqualitätsprüfung an zwei private Prüfstellen vergeben.

In Buchstabe f und m wird zusätzlich die Nummer XXII eingefügt, um die Datenverfügbarkeit rechtlich abzusichern.

Abs. 1 Bst. j

Buchstabe j wird um die Kontrolldaten und Kontrollergebnisse gemäss Anhang 2, Nummer XXII erweitert.

Abs. 1 Bst. o und p

In den Buchstaben o und p wird der für Datenbezüge mögliche Datenumfang mit den Detailangaben in Anhang 2 für die Kontrollorganisationen sowie für die Labelinhaber und deren Kontrollstellen beschrieben. Es ist vorgesehen, den zugänglichen Datenumfang für Labelinhaber und deren Kontrollstellen labelspezifisch auf das Minimum zu beschränken. Die Aufzählung in Anhang 2 umfasst den Maximalumfang.

Anhang 1 Beteiligte Institutionen am Informationssystem

Die Übersicht wurde aufgrund der vorangehenden Erläuterungen angepasst.

Anhang 1 Diverse Abkürzungen

Aufgrund der Änderungen der landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung werden bisherige Abkürzungen obsolet und neue aufgenommen.

III Inkrafttreten

Artikel zum Datenmanagement und Datenbezug im Zusammenhang mit der VKKL treten auf den * in Kraft, die verbleibenden Änderungen unter Absatz 2 auf den 1. Januar 2008.

* je nach Projektfortschritt von ASA 2011 wird der Termin noch genau festgelegt.