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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Art. 14 Abs. 4 und 5

4 Der Bund kann für die in den Artikeln 14–16 vorgesehenen Kennzeichnungen Symbole definieren. Ihre Verwendung ist fakultativ.

5 In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwendung dieser Symbole obligatorisch.

Art. 15 Abs. 2

2 Erzeugnisse dürfen nur dann als aus biologischem Landbau stammend gekennzeichnet werden, wenn der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Der Bundesrat kann namentlich für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen gewähren, soweit die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise und deren Kontrollierbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Art. 16b Verteidigung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen

Angaben auf internationaler Ebene

1 Der Bund unterstützt Branchen-, Produzenten- oder Verarbeiterorganisationen bei der Verteidigung der schweizerischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene.

2 Er kann einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen, die den schweizerischen Vertretungen im Ausland auf Gesuch von Branchen-, Produzenten- oder Verarbeiterorganisationen zur Verteidigung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben entstehen.

Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz, 4 und 7

2 … Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, ermittelt wird.

4 Das Departement legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).

7 Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten.

Art. 22 Abs. 2 Bst. e

2 Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:

e. entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;

4. Abschnitt (Art. 26)

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