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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

5 Er erlässt Vorschriften für die Deklassierung von Weinen, welche die Minimalanforderungen nicht erfüllen.

6 Für die Bezeichnungen von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und von anderen Weinen mit geografischen Angaben gelten die Artikel 16, Absätze 6, 6bis und 7 sowie 16b sinngemäss.

Art. 64 Kontrollen

1 Zum Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen erlässt der Bundesrat Vorschriften betreffend die Weinlesekontrolle und die Kontrolle des Handels mit Wein. Er setzt Anforderungen fest, welche die Kantone, die Produzenten, die Einkellerer und die Weinhändler einzuhalten haben, insbesondere betreffend Meldungen, Begleitdokumente, Kellerbuchhaltung und Inventare. Sofern der Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen nicht beeinträchtigt ist, kann der Bundesrat Ausnahmen und Vereinfachungen vorsehen. Er koordiniert die Kontrollen.

2 Er kann, um die Zusammenarbeit der Kontrollorgane zu vereinfachen, eine zentrale Datenbank vorsehen. Er legt dafür die Anforderungen an Inhalt und Betrieb sowie die Datenqualität fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung der Daten.

3 Die Durchführung der Weinlesekontrolle ist Sache der Kantone. Der Bund kann sich mit einem Pauschalbeitrag an den kantonalen Kontrollkosten beteiligen; der Betrag wird aufgrund der Rebfläche der Kantone festgelegt.

4 Die Durchführung der Kontrolle des Handels mit Wein wird einem vom Bundesrat bezeichneten Kontrollorgan übertragen.

Art. 65

Aufgehoben

2. Abschnitt (Art. 67–69)

Aufgehoben

Art. 70 Abs. 5 Bst. d und 6 Bst. b

5 Der Bundesrat bestimmt für den Bezug der allgemeinen Direktzahlungen, der Ökobeiträge und der Ethobeiträge:

d. Grenzwerte bezüglich der Fläche oder Tierzahl je Betrieb, ab denen die Beitragssätze abgestuft werden;

6 Der Bundesrat kann für die allgemeinen Direktzahlungen, die Ökobeiträge und die Ethobeiträge:

b. Direktzahlungen für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 ausrichten;

3 SR 631.0