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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Ablauf der Referendumsfrist: 11. Oktober 2007

Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)

Änderung vom 22. Juni 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061,

beschliesst:

I

Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis

1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:

bbis. Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen.

Art. 3 Abs. 2 und 4

2 Für den produzierenden Gartenbau gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des

2. Titels sowie jene des 5. bis 7. Titels.

4 Für die Bienenzucht und die Bienenhaltung gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 6. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 zweiter Satz und 3

1 Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen gefährdet werden oder werden könnten, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wenn die Organisation:

2 … . Mit den Beiträgen darf nicht die Verwaltung der Organisation finanziert werden.

3 Im Bereich der Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes kann der Bundesrat ausschliesslich Vorschriften erlassen für den Fall ausserordentlicher Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind.

1BBl 2006 6337

2 SR 910.1