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Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 Seiten

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Freisetzungsverordnung 814.911

b. Mikroorganismen: mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Al-

gen, Pilze, Protozoen, Viren und Viroide; ihnen gleichgestellt sind Zellkulturen, Parasiten, Prionen und biologisch aktives genetisches Material;

c. gentechnisch veränderte Organismen: Organismen, deren genetisches Mate-

rial durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; sind pathogene Organismen oder gebietsfremde Organismen zugleich gentechnisch veränderte Organismen, gelten sie als gentechnisch veränderte Organismen;

d. pathogene Organismen: Organismen, die beim Menschen, bei Tieren, Pflan-

zen und anderen Organismen Krankheiten verursachen können, insbesondere diejenigen Organismen, die nach Artikel 6 der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199910 den Gruppen 2–4 zugeordnet sind; als pathogene Organismen gelten alle Organismen, die als Pflanzenschutzmittel oder als Biozidprodukt verwendet werden können; sind gebietsfremde Organismen zugleich pathogene Organismen, gelten sie als pathogene Organismen;

e. gebietsfremde Organismen: Organismen, die:

1. als Art weder natürlicherweise noch in domestizierter Form in der Schweiz, in Frankreich, Belgien, den Niederlanden, in Luxemburg, Deutschland, Dänemark, Tschechien, Österreich, Liechtenstein, Norditalien und Slowenien vorkommen, und

2. nicht aus Populationen aus den in Ziffer 1 aufgeführten Ländern stammen;

f. invasive Organismen: Organismen, von denen bekannt ist oder angenommen

werden muss, dass sie sich in der Schweiz ausbreiten und eine so hohe Bestandesdichte erreichen könnten, dass dadurch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt oder Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet werden könnten;

g. Umgang mit Organismen in der Umwelt: jede beabsichtigte Tätigkeit mit

Organismen, bei der Organismen in die Umwelt gelangen könnten, insbesondere das Verwenden, Verarbeiten, Vermehren, Verändern, das Durchführen von Freisetzungsversuchen, das Inverkehrbringen, Transportieren, Lagern oder Entsorgen;

h. direkter Umgang mit Organismen in der Umwelt: jeder Umgang mit Orga-

nismen in der Umwelt, ausgenommen der Umgang mit Arzneimitteln, Lebensmitteln und Futtermitteln;

i. Inverkehrbringen: jede Abgabe von Organismen an Dritte im Inland für den

Umgang in der Umwelt, insbesondere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht, sowie die Einfuhr für den Umgang in der Umwelt; nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe zur Durchführung von Freisetzungsversuchen.

10 SR 814.912