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Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 Seiten
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Freisetzungsverordnung AS …
Art. 10 Kennzeichnung der gentechnisch veränderten Organismen
1 Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss diese für die Abnehmerin oder den Abnehmer gut wahrnehmbar mit dem Hinweis «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» kennzeichnen.
2 Auf die Kennzeichnung kann bei Gemischen, Gegenständen und Erzeugnissen verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass darin nur unbeabsichtigte Spuren gentechnisch veränderten Erbmaterials enthalten sind; der Spurengehalt darf dabei:
a. in Gemischen, Gegenständen und Erzeugnissen, mit denen direkt in der Umwelt umgegangen werden soll, nicht mehr als 0,1 Masseprozent betragen;
b. in allen andern Gemischen, Gegenständen und Erzeugnissen nicht mehr als 0,9 Masseprozent betragen.
3 Vorbehalten bleiben entsprechende Bestimmungen über die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Organismen und von Gemischen, Gegenständen und Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, nach der Lebensmittel-, Heilmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung.
Art. 11 Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt vor
pathogenen oder gebietsfremden Organismen
1 Wer mit pathogenen oder gebietsfremden Organismen in der Umwelt umgeht, darf weder den Menschen, die Tiere noch die Umwelt gefährden noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen; der Umgang muss dabei so erfolgen, dass insbesondere:
a. die menschliche und tierische Gesundheit nicht gefährdet wird, insbesondere nicht durch toxische oder allergene Stoffe; und
b. die Anforderungen zum Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt und deren nachhaltigen Nutzung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d bis g nicht verletzt werden.
2 Mit pathogenen Organismen, die nach Artikel 6 der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199914 der Gruppe 3 oder 4 zugeordnet oder die invasiv sind, darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden.
3 Mit Tieren und Pflanzen, die in der Liste der gebietsfremden invasiven Organismen nach Anhang 2.1 aufgeführt sind, darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann für Pflanzen im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass sie alle notwendigen Massnahmen ergriffen hat, damit Absatz 1 eingehalten wird.
4 In besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen nach Artikel 8 Absatz 4 ist der direkte Umgang mit pathogenen oder gebietsfremden Organismen nur zulässig, wenn er zur Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Menschen, der Tiere und der Umwelt oder der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung dient.