Bericht (d, f, i)

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten

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que sur le fond qui n’est pas contesté, aux difficultés de financement près. Nous profitons de la présente pour remercier l'Office fédéral de l'environnement d’avoir mené à bien ce lourd projet de modèle de financement des dangers naturels d’entente avec des représentants cantonaux.

Art. 1 - Les commentaires précisent que cet article « …fixe en termes quanti- VS tatifs… », ce qui n’est pas vrai, l’article étant seulement qualitatif.

- Lit. c : il convient de préciser qu’il existe des cas où aucun autre intérêt public n’est en jeu ; nous proposons ainsi la formulation

suivante :

« lorsque ces mesures tiennent compte le cas échéant des intérêts publics relevant d’autres secteurs; et »

Art. 1 Abs. 1 Es ist richtig, dass die finanzielle Mitbeteiligung der Kantone der ZG Grundphilosophie der Verbundaufgaben entspricht. Die finanzielle Mitbeteiligung wird jedoch nicht in allen Verordnungen erwähnt. Diesbezüglich fehle es der Vorlage an Kongruenz. Der Bund kann die Leistung von Abgeltungen für bundesrechtlich vorgeschriebene Aufgaben und für öffentlich-rechtliche Aufgaben, die er den Kantonen übertragen hat, nicht von einer finanziellen Mitbeteiligung des Kantons abhängig machen.

Art. 1 Abs. 1 Bst. a sei zu streichen.

Art. 2 Unklar sei, welchem Massnahmetyp Notmassnahmen bzw. Wiederher- BE stellungsarbeiten zugewiesen werden und ob es künftig nur noch Globalbeiträge gibt oder ob dies auch Einzelvorgaben sein können.

Art. 2 Zu den Anpassungen der Wasserbauverordnung selbst hat der Ver- SZ nehmlasser keine Bemerkungen anzubringen. In den Erläuterungen zu Art. 2, Abgeltungen an wasserbauliche Massnahmen, Absatz 2, wird festgehalten, dass für reine Schadensbehebungen keine Bundesbeiträge geleistet werden. Der Vernehmlasser vertritt die Auffassung, dass für eine solche Interpretation die gesetzliche Grundlage fehlt. Das BA-FU vertritt richtigerweise die Auffassung, dass ein absoluter Hochwasserschutz unmöglich ist. Hochwasserereignisse haben auch bei einer fachgerechten Ausführung und bei regelmässigem Unterhalt der Hochwasserschutzbauwerke immer wieder Schäden an Letzteren zur Folge (Beschädigung von Sperrenbauwerken, Ufermauern, Dämmen usw.). Um weitere Schäden zu vermeiden, ist es in vielen Fällen unumgänglich, im Rahmen von Sofortmassnahmen Schäden an Hochwasserschutzbauwerken zu beheben. Gemäss Interpretation des Vernehmlassers, besteht nun seitens des Bundes die Absicht, an solche Arbeiten, welche der Vermeidung weiterer grosser Schäden oder gar des Zusammenbruches von wichtigen Hochwasserschutzbauwerken dienen und die damit wichtige Massnahmen der Prävention sind, keine Bundesbeiträge mehr auszurichten. Es wird um eine Klarstellung und gegebenenfalls um eine eindeutigere Umschreibung in der Verordnung gebeten. Die im Kommentar zum Ausdruck gebrachte Lösung sei weder gesetzeskonform noch sachlich gerechtfertigt.

Art. 2 Der Bund möchte Abgeltungen an Projekte, welche mehr als eine Milli- ZG on Franken kosten, auch zukünftig einzeln gewähren. Die Bundesbeiträge sollen in der Regel zwischen 35 % und 45 % betragen. Der Bund begründet dies damit, Projekte über eine Million Franken erforderten einen besonderen Aufwand, seien technisch schwierig und komplex und stellten besondere Anforderungen an die Koordination. Es ist aber für den Vernehmlasser nicht recht ersichtlich, weshalb nicht auch im Rahmen von Programmvereinbarungen aufwändigere Projekte abgewickelt werden könnten. In anderen Bereichen wird diese Unterscheidung auch nicht vorgenommen. Zudem habe die Millionengrenze etwas Willkürliches. Die Programmvereinbarungen haben den Vorteil, dass ein Gesamtpaket mit allen relevanten Hochwasserschutzmassnahmen entsteht. Diese Durchbrechung des Prinzips der Programmvereinbarungen mit Globalbeiträgen sei daher abzulehnen.

Art. 2 Abs. 2 und 3 seien zu streichen.

Art. 2 En comparant les informations figurant dans les documents faisant FR l’objet de la présente consultation avec celles du Manuel RPT dans le domaine de l’environnement, le Canton de Fribourg constate qu’il existe un certain flou quant aux travaux susceptibles de faire l’objet

d’indemnités pour les mesures d’aménagement des cours d’eau. Dans l’intitulé de l’art. 2 OACE, les indemnités ne sont prévues que pour les mesures d’aménagement. A l’alinéa 1, les indemnités de l’offre de base