AHVV Vorlage Bericht
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 8 Seiten
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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Änderung vom ….
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung wird wie folgt geändert:
Art. 222 Beitragsberechtigung
1 Beiträge können gewährt werden an gesamtschweizerisch tätige Organisationen:
a. die in wesentlichem Umfang Aufgaben der Altershilfe erfüllen;
b. Aufgehoben
c. die in der Altershilfe tätiges Hilfspersonal weiterbilden;
d. die Kurse für Betagte zur Förderung der Selbständigkeit und der gesellschaftlichen Kontakte durchführen.
2Aufgehoben
2a (neu) Das Bundesamt schliesst mit den Organisationen nach Absatz 1 Leistungsverträge auf höchstens drei Jahre über die zu erreichenden Ziele und die anrechenbaren Leistungen ab.
3 Die Versicherung beteiligt sich anteilsmässig an den Beiträgen der Invalidenversicherung an Organisationen der privaten Invalidenhilfe im Sinne von Artikel 74 IVG, welche in erheblichem Umfang Leistungen im Interesse von Personen erbringen, die erst nach Erreichen des Rentenalters in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Die Höhe des anteilsmässigen Beitrages richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 108quater IVV.
1 SR 831.101
2007–......