Bericht (d, f, i)

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 55Fedlex · Ergebnisbericht

Landschaften von nationaler Bedeutung wurden jedoch vor noch nicht allzu langer Zeit abgeschlossen, der überwiegende Teil der Vertragsdauer steht somit noch bevor. Die getroffenen Vereinbarungen sollen deshalb nicht kurzfristig aufs Spiel gesetzt werden. Befremdend sind gemäss Vernehmlasser auch die Mittel, welche ergriffen werden, um das anvisierte Ziel zu erreichen. Das vom Verordnungsgeber den anspruchsberechtigten Gemeinwesen eingeräumte Kündigungsrecht wird nämlich im ersten Anwendungsfall über eine entsprechende Regelung in den Ausführungsbestimmungen einseitig entzogen. Damit werde keine solide Grundlage für tragfähige Lösungen geschaffen.

6.1.8 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über die Anteile der Kantone an den

Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr

Die Kantonsanteile für die Abgeltung des regionalen Personen- und Güterverkehrs werden neu berechnet, da die Finanzkraft der Kantone als Folge der NFA nicht mehr berücksichtigt wird.

Einige Vernehmlasser erachten die in den Artikeln 3 und 6 aufgeführten Formeln allgemein als erklärungsbedürftig – sie seien in den Erläuterungen zu erklären oder die Verordnungbestimmungen seien so zu formulieren, dass sie ohne Vorwissen nachvollziehbar und selbsterklärend seien (BL, BS, VD, ZG).

Weiter sind mehrere Vernehmlasser der Ansicht, dass die Bevölkerungsdichte und / oder die Privatbahnlänge eines Kantons keine geeigneten Faktoren für die Berechnung der Kantonsanteile seien. Diese hätten keinen sachlichen Bezug zur Berechnung des Kantonsbeitrages (BL, LU, BS, ZG). Die daraus folgenden Forderungen der Vernehmlasser sind jedoch unterschiedlich.

Zwei Vernehmlasser (VS, LU) bemängeln, dass sie durch die neue Berechnung eine unverhältnismässige Mehrbelastung erfahren und fordern, dieser Umstand sei in geeigneter Weise anzupassen.

Artikel Anträge Vernehmlasser

Allg. Die vorgesehene Neuordnung der Kantonsquoten im Rahmen des Vollzugs BL

der NFA ist unbestritten. Die vorgelegten Zahlen liegen im Bereich der bisherigen Berechnungen.

Die Schaffung einer eigenen Formel für die Kantonsbeteiligung an der Infrastruktur wird vom Vernehmlasser begrüsst. Ebenso ist die Integration der Infrastrukturdarlehen in diesen Schlüssel unbestritten. Aufgrund der Unterschiede bei der Finanzierung zwischen den SBB und den übrigen Bahninfrastrukturbetreibern ist die Integration der Privatbahnlänge in die Berechnung der Kantonsquote notwendig und richtig.

Die Ausgestaltung der Formel für die Kantonsbeteiligung an den Abgeltungen ist jedoch gemäss Vernehmlasser widersprüchlich. Einerseits wird mit der NFA eine Versachlichung des Ausgleichs zwischen den Kantonen angestrebt, andererseits wird bei dieser Formel in Analogie zur Infrastrukturfinanzierung die Privatbahnlänge in Anrechnung gebracht. Dies verstärkt zwar die Ausgleichswirkung zwischen den Kantonen, eine sachliche Begründung ist aber nicht zu erkennen. Obwohl im Kanton Basel-Landschaft massgebliche Verkehrsanteile über die Privatbahnen abgewickelt werden, sollte dieser Schlüssel dahingehend abgeändert werden, dass die Kantonsbeteiligung an der Abgeltung nicht mehr von der Privatbahnlänge abhängig ist. Die Privatbahnlänge hat gemäss Vernehmlasser keinen sachlich begründeten Einfluss auf die Abgeltungen des Regionalverkehrs.

In diesem Zusammenhang wird auf die Vernehmlassungsantwort des Kantons Basel-Landschaft zur "Neuberechnung der Anteile der Kantone an den Abgeltungen" vom 5. Januar 2007 verwiesen.