Bericht (d, f, i)
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten
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rung):
Es ist gemäss Vernehmlasser zu bezweifeln, ob diese einschränkenden Verord-
nungsbestimmungen gesetzlich genügend abgestützt sind. Daher sei zu prüfen, ob nicht der Bund den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung gemäss Art. 13 Abs. 1 nELG ebenfalls übernehmen muss. Art. 13 nELG lässt in die-
sem Bereich keine Ausnahme zu.
Die notwendige Abgrenzung zwischen Krankenkassenprämienverbilligung und EL muss gemäss den mit der NFA abgeänderten Bundesgesetzen zur obligatorischen Krankenversicherung und zu den EL erfolgen; Verordnungsrecht reicht nicht aus,
ebenso wenig die Sanktionierung der vorgeschlagenen Lösung durch den NFA-
Projektausschuss.
Sollte Art. 39 Abs. 4 ELV wie vorgeschlagen als gesetzmässig anerkannt bleiben,
sei in der ELV und/oder in den Erläuterungen unzweideutig klarzustellen, dass der Bund für die Beiträge an die jährlichen Durchschnittsprämien in der EL über das
Gefäss der KVG-Prämienverbilligung aufkommt (Kostenbeitrag u.E. 45 Prozent).
Art. 39 L’articolo 39 cpv. 4 stabilisce che la Confederazione non contribuisce all’importo TI Abs. 4 forfetario per l’assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie di cui
all’articolo 10 cpv. 3 lettera d LPC.
Antrag:
Il Cantone chiede di completare l'articolo al fine di ossequiare, a titolo principale, ai vincoli legali e, a titolo sussidiario, ai vincoli politici della NPC.Le formulazioni auspicate e proposte sono le seguenti:
- A titolo principale
Art. 39 Calcolo della quota a carico della Confederazione
Cpv. 4 La Confederazione contribuisce all’importo forfetario per l’assicurazione
obbligatoria delle cure medico-sanitarie di cui all’art. 10 capoverso 3 lettera d LPC.
-A titolo sussidiario
Art. 39 Calcolo della quota a carico della Confederazione
Cpv. 4 La Confederazione non contribuisce all’importo forfetario per l’assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie di cui all’art. 10 capoverso 3 lettera d LPC
per i Cantoni che dall’introduzione della LAMal hanno trasferito totalmente la spesa sulla riduzione dei premi.
Cpv. 4bis La Confederazione contribuisce all’importo forfetario per l’assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie di cui all’art. 10 capoverso 3 lettera d LPC,
nella misura di quanto assunto dalle prestazioni complementari, per i Cantoni che dall’introduzione della LAMal hanno trasferito parzialmente o non hanno trasferito la spesa sulla riduzione dei premi.
Art. 39 In Verbindung mit Artikel 54a Abs. 1 ELV (Abrechnung des Bundesanteils und Ko- ahvch Abs. 4 ordination mit der Prämineverbilligung in der Krankenversicherung): Es wird seitens
des Vernehmlassers bezweifelt, dass diese Verordnungsbestimmungen gesetzlich genügend abgestützt sind.
Wenn Art. 39 Abs. 4 ELV wie vorgeschlagen aufrecht erhalten wird, sei in der ELV und/oder in den Erläuterungen unzweideutig klar zu stellen, über welches Gefäss
der Bund für die Beiträge an die jährlichen Durchschnittspräminen in der EL auf-
kommt.
Art. 39 Der Vernehmlasser bezweifelt, ob diese einschränkenden Verordnungsbestimmun- NW Abs. 4 und gen eine genügende bundesgesetzliche
Art. 54a Grundlage haben. Seines Erachtens ist zu prüfen, ob nicht der Bund den Pauschal-Abs. 1 betrag für die OKP des KVG nicht auch gemäss Art. 13 Abs. 1 ELG-NFA überneh-
men muss. Der Vernehmlasser ist der Ansicht, dass der Art. 13 ELG-NFA keine
Ausnahme in diesem Bereich zulässt.
Man ist sich bewusst, dass es zwar eine Abgrenzung zwischen der IPV und der
ELG geben muss. Diese Abgrenzung muss jedoch gemäss den abgeänderten Bundesgesetzen KVG und ELG in der NFA-Version erfolgen. Verordnungsrecht sei
nicht ausreichend, um bundesgesetzlich klar formulierte Finanzierungsbestimmungen abzuändern.
Art. 39 Der Grundbedarf, an welchem sich der Bund zu 5/8 beteiligt, wird nach den Regeln AI Abs. 5 für "zu Hause lebende Personen"ermittelt, dies auch bei in Heimen lebenden Per- NW
sonen. Es widerspricht gemäss Vernehmlasser jeder Logik, dass bei in Heimen le- OW benden Personen der allenfalls vom Kanton gewählte, erhöhte Vermögensverzehr SG für die Berechnung des Grundbedarfs zur Anwendung gelangen soll (Art. 11 Abs. 2 TG nELG). Aus Art. 11 Abs. 2 nELG lässt sich eine solche Berechnungsweise nicht BE ableiten. Die vorgesehene Verordnungsregelung stützt sich einzig auf den Wortlaut ZG der 2. NFA-Botschaft (S. 6230). Dort ist aber einzig vorgesehen, dass "mit dem ahvch Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehende Einnahmen" nicht berücksichtigt werden. Daraus kann ohne weiteres geschlossen werden, dass der
wegen des Heimaufenthalts erhöhte Vermögensverzehr, der zu einer Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen führt, ausser Betracht fällt.