Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten

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Ziffer 2, letzter Teilsatz (ab "es sei denn...") macht dies gar zur Obliegenheit des Vollstreckungsbeklagten: Fall dieser es unterlassen hat, die zu vollstreckende, korrekt zugestellte Entscheidung anzufechten, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, soll er sich nicht erst im Anerkennungsverfahren auf die mangelhafte Zustellung berufen können.

Diese zusätzliche Einschränkung der Beklagtenrechte ist aus schweizerischer Sicht zu weitgehend: Die Stellung eines Beklagten, der bereits erstinstanzlich unterlegen ist und die Missachtung seiner prozessualen Rechte vor einem ausländischen Gericht erst in einem Rechtsmittelverfahren rügen darf, ist mit der prozessualen Stellung eines gehörig zum erstinstanzlichen Verfahren geladenen Beklagten nicht vergleichbar. Zu denken ist hier etwa an die kurzen Rechtsmittelfristen (um einen Rechtsstandpunkt erstmalig vorzubringen) oder an allfällige Kognitionsbeschränkungen, die im Rechtsmittelverfahren zum Tragen kommen. Indem der Beklagte mit seinem Einwand der mangelhaften Zustellung auf ein Rechtsmittelverfahren verwiesen wird, begünstigt die Regelung von Artikel 32 Ziffer 2 im Ergebnis den Kläger, der auf der Grundlage einer mangelhaften Zustellung ein Abwesenheitsurteil erhält. Der Umstand, dass das Abwesenheitsurteil seinerseits im Sinne von Artikel 32 Ziffer 2 korrekt zugestellt werden muss39, ändert daran nichts.

Die Schweiz hat sich daher in Protokoll Nummer 1, Artikel III das Recht ausbedungen, gegen diese zu weitgehende Relativierung der Beklagtenrechte einen Vorbehalt anzubringen, und sie beabsichtigt, von diesem Recht Gebrauch zu machen (vgl. Ziff. 3). Der zweite Teilsatz von Artikel 34 Ziffer 2 wird daher gegenüber einem in der Schweiz wohnhaften Anerkennungsbeklagten nicht anwendbar sein. Umgekehrt können sich die übrigen Vertragsstaaten auf gleiche Rechtslage gegenüber schweizerischen Urteilen berufen. Wie schon dem Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, steht auch dem Beklagten im Ausland im Rahmen einer Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz die Einrede von Artikel 34 Ziffer 2 auch dann offen, wenn er es unterlassen hat, nach Erhalt der (korrekt) zugestellten Entscheides, die fehlerhafte Ladung zu rügen.

Art. 34 Ziff. 3 Einrede der res iudicata im Vollstreckungsstaat

Wie schon Artikel 27 Ziffer 3 LugÜ, stellt Artikel 34 Ziffer 3 in allgemeiner Weise klar, dass ein widersprechendes Urteil aus einem Vertragsstaat in derselben Sache einer Anerkennung entgegensteht.

Art. 34 Ziff. 4 Einrede der res iudicata in einen anderen als dem Vollstreckungs-

staat

Artikel 34 Ziffer 4 erfuhr gegenüber seinem Vorgänger, Artikel 27 Ziffer 5 LugÜ, nur eine Klarstellung, die eine Lücke im bisherigen Wortlaut schliesst: Die Anerkennung einer Entscheidung wird nunmehr nicht nur verweigert, wenn sie unvereinbar ist mit einer Entscheidung aus einem Drittstaat, der nicht Vertragsstaat ist, sondern auch wenn sie unvereinbar ist mit einer Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat als dem ersuchten.

39 vgl. den in vorangehender Fn erwähnten Entscheid.