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Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 5 Seiten
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(Entwurf) Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ... 20082,
beschliesst:
Art. 1
1 Das Übereinkommen vom 30. Oktober 20073 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft, dem Königreich Dänemark, dem Königreich Norwegen und der Republik Island über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren. Er wird ferner ermächtigt, anlässlich der Ratifizierung die Vorbehalte nach den Artikeln I und III des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen anzubringen.
3 Anlässlich der Ratifizierung wird der Bundesrat die in den Artikeln 3 Absatz 2, 4, 39 Absatz 1, 43 Absatz 2 und 44 des Übereinkommens vorgesehenen Erklärungen abgeben.
Art. 2
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1 SR 101
2 BBl 2008 ...
3 SR ...; AS ... (BBl ...)