Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten
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Auf eine Regelung des Gerichtsstands für entsandte Arbeitnehmer, wie er sich in der EU-Entsenderichtlinie24 findet, wurde verzichtet. Hingegen erlaubt Ziffer 3 des Protokolls Nr. 3 der Schweiz nunmehr, solche in der EU-Gesetzgebung verankerte Gerichtsstände im internen Recht nachzuvollziehen und die Anerkennung und Vollstreckung über das revLugÜ abzuwickeln. Für die Schweiz hat dies zur Folge, dass Urteile, die auf der Grundlage von Artikel 115 Absatz 3 IPRG in der Schweiz ergehen, in anderen Vertragsstaaten nach den Vorschriften des revLugÜ vollstreckt werden können (Art. 67 i.V.m. Protokoll Nr. 3 Ziff. 3).
Art. 19 Gerichtsstände der Arbeit nehmenden Partei
Artikel 19 regelt die Gerichtsstände, die der klagenden, Arbeit nehmenden Partei zustehen. Unter diesen Vorzeichen nimmt Artikel 19 Ziffer 2 den Regelungsinhalt von Artikel 5 Ziffer 1, 2. Teilsatz LugÜ - der besondere alternative Gerichtsstand des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsverrichtungsort oder am Ort der einstellenden Niederlassung - im Wesentlichen unverändert auf. Entsprechend kann auf die dazu entwickelte Rechtsprechung und Lehre verwiesen werden.
Der hinzugekommene Zusatz "bzw. befand" in Ziffer 2 Buchstabe b in fine macht nunmehr deutlich, dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verlegung der anstellenden Niederlassung seine Klage auch am neuen Niederlassungsort anhängig machen kann.
Art. 20 Gerichtsstände der Arbeit gebenden Partei
Artikel 20 befasst sich mit den Gerichtsständen, die dem Arbeitgeber für eine Klage gegen den Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
Artikel 20 statuiert hierfür einen nunmehr zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Arbeitnehmers. Vorbehalten bleibt die Widerklage gegen eine Klage des Arbeitsnehmers an einem anderen Gerichtsstand.
Art. 21 Gerichtsstandsvereinbarungen
Der erste Teil von Artikel 21 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 17 Absatz 5 LugÜ. Eine Gerichtsstandsvereinbarung im Arbeitsvertrag ist somit weiterhin unbeachtlich, es sei denn sie entspräche den Voraussetzungen von Artikel 21 Ziffer 2.
Artikel 21 Ziffer 2 tritt an die Stelle des bisherigen Artikel 17 Absatz 4 LugÜ (die entsprechende Bestimmung ist im neuen Artikel 23 nicht enthalten). Dadurch wird das auslegungsbedürftige Kriterium der einseitigen Bevorzugung ("zugunsten einer der Parteien") durch die klareren Kriterien ersetzt, die schon bei versicherungsvertraglichen Streitigkeiten im Rahmen von Artikel 17 Ziffern 1 und 2 (bisher Art. 13 Ziff. 1 und 2 LugÜ) zur Anwendung kommen. Entsprechend kann auf die bisherige Lehre und Rechtsprechung zu Artikel 13 Ziffern 1 und 2 LugÜ verwiesen werden.
24 Richtlinie (EG) 96/71, ABl. der EG L018 von 21.1.1997. Deren Art. 6 sieht einen Gerichtsstand am Ort, an den der Arbeitnehmer entsendet wird, vor.