Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten

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2.3 Weitere Neuerungen bei den Gerichtsständen

2.3.1 Der Gerichtsstand für Unterhaltsklagen

Die Regelung für Unterhaltsklagen in Artikel 5 Ziffer 2 wurde mittels der neu hinzugefügten Buchstaben c um den Fall ergänzt, bei welchem die Unterhaltsklage in Zusammenhang mit der Zuweisung der elterlichen Verantwortung (Sorgerecht) erhoben wird. Mit dieser Ausweitung wird eine wichtige Lücke geschlossen, da bislang nur Verfahren im Zusammenhang mit einer Statusfrage (Scheidung) erfasst waren. Die Zuständigkeit für Verfahren betreffend die elterliche Sorge dürfte sich für die Schweiz in aller Regel aus dem Minderjährigenschutzabkommen vom 5. Oktober 196125 (MSA) bzw. künftig aus dem Haager Kindesschutzübereinkommen vom 19. Oktober 199626 ergeben. Ein auf dieser Grundlage ergangenes Urteil kann bezüglich des damit verbundenen Unterhaltsanspruchs in den revLugÜ-Staaten nach den Bestimmungen des revLugÜ vollstreckt werden.

2.3.2 Der Gerichtsstand für vorbeugende Unterlassungsklagen aus unerlaubter Handlung

Mit der Ergänzung des Artikels 5 Ziffer 3 um die Worte "oder einzutreten droht" (in fine) wurde die unter dem LugÜ bestehende Unsicherheit beseitigt, ob vorbeugende Unterlassungsklagen vom Übereinkommen erfasst sind. Dies ist nunmehr unzweifelhaft der Fall und entspricht der Auslegung des bisherigen Texts durch die überwiegende Lehre.

2.3.3 Der Gerichtsstand für konnexe Klagen

Die Präzisierung der Voraussetzungen des Gerichtsstands in Artikel 6 Ziffer 1 als Gerichtsstand einer Klagekonnexität kodifiziert die etablierte Rechtsprechung des EuGH27, der auch die schweizerischen Gerichte gefolgt sind. Die Anpassung hat daher keine materielle Änderung der Rechtslage zur Folge. Dem Zweck dieser Rechtsprechung, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden und die effiziente und ökonomische Streiterledigung zu fördern, folgen auch entsprechende Bestimmungen im Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 200028 (GestG, Art. 7) und in der E-ZPO (Art. 14).

2.3.4 Der Gerichtsstand der Gewährleistungs- und Interventionsklage

Mit dem Inkrafttreten der E-ZPO, die in Artikel 15 einen Gerichtsstand der Streitverkündungsklage vorsieht, wird der bisherige Vorbehalt der Schweiz bezüglich kantonaler Regelungen, die diesen Gerichtsstand nicht kannten (Prot. Nr. 1, Art. 5, neu in Annex IX), hinfällig. Für die Schweiz kommt der Gerichtsstand von Artikel 6 Ziffer 2 somit künftig voll zum Tragen.

25 SR 0.211.231.01

26 Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern, BBl 2007 2661.

27 EuGH, Urteil vom 27.9.1988, Rs. C-189/87, Kalfelis/Schröder, Slg. 1988, 5565.

28 SR 272