Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 49 Seiten
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Allgemeines:
Die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 wäre dringend zu aktualisieren, da diese als Grundlage für bewilligungsfreie und bewilligungspflichtige Ausnahmefahrten dient. Bis zum Inkrafttreten der VRV - Änderungen wären verschiedene Kreisschreiben und Weisungen zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren oder aufzuheben.
TG Wir danken Ihnen für Ihre Vernehmlassungseinladung vom 21. Dezember 2007 zur vorgeschlagenen Revision der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) und teilen Ihnen mit, dass wir grundsätzlich nichts gegen die beabsichtigte Vereinfachung von Bewilligungsverfahren bei Ausnahmetransporten und Sonntags- sowie Nachtfahrverboten einzuwenden haben. Allerdings werden die geplanten Änderungen die polizeiliche Kontrolltätigkeit von Ausnahmetransporten nicht erleichtern. Die Polizei wird vermehrt gefordert sein, beurteilen zu müssen, ob nun der jeweilige Transport effektiv den Bestimmungen eines bewilligungsfreien Ausnahmetransportes entspricht oder nicht. Eine Herabsetzung der Verkehrssicherheit ist somit nicht ganz auszuschliessen. Im Weiteren erachten wir es in diesem Zusammenhang als dringend notwendig, die Durchgangsstrassenverordnung (SR 741.272) zu aktualisieren, da diese als Grundlage für die zu prüfenden Gesuche benötigt wird. Das Fehlen einer aktuellen Verordnungsversion erschwert seit dem 1. Januar 2008 die Behandlung der Gesuche, da zur Zeit weder der Kundschaft noch den Bewilligungsbehörden (inkl. ASTRA und Schadenwehr Gotthard) bekannt ist, ob nun eine National- oder eine Kantonsstrasse befahren wird. (Weitere Bem.: vgl. hinten bei den Bestimmungen).
FRS strasseschweiz – Verband des Strassenverkehrs FRS kann der VRV-Änderung – namentlich der Neufassung von Artikel 78 bis 85 und von Artikel 91 bis 93 VRV – im Grundsatz insofern zustimmen, als die drei nachstehenden Aspekte erreicht bzw. eingehalten werden:
• Der administrative und finanzielle Aufwand bei den Transportunternehmen muss tatsächlich
erheblich reduziert werden können.
• Die Ausnahmetransporte und -fahrzeuge sowie die Fahrten an Sonntagen und in der Nacht
sollten sich nicht erhöhen.
• Die Verkehrssicherheit sollte nicht beeinträchtigt werden.
strasseschweiz ist mit der Neufassung der hiervor erwähnten VRV-Artikel mit einer einzigen Ausnahme einverstanden. Diese betrifft Artikel 91 Absatz 7. Die darin vorgeschlagene Begrenzung auf eine 30minütige Leerfahrt, die dem Transport vorangehen oder nachfolgen darf, ist praxisfremd und deshalb nicht einzuführen. Beim reinen Strassentransport muss eine 60minütige Leerfahrt erlaubt sein, weil diese Zeit in bestimmten Fällen benötigt wird, um einen zulässigen Abstellplatz zu finden. Beim Kombiverkehr muss eine 90minütige Leerfahrt erlaubt sein, weil diese Zeit in bestimmten Fällen für den Vor- bzw. Nachlauf erforderlich ist.
SGV Nos membres approuvent dans la grande majorité les modifications proposées. Redéfinir et simplifier les procédures d’autorisation pour les transports et les véhicules spéciaux sont une démarche manifestement soutenue par nos membres.
Une réserve a toutefois été émise s’agissant de l’art. 91 al. 7 : en effet, aucune explication n’est fournie pour justifier la mesure des 30 minutes et son application pourrait s’avérer problématique. Plusieurs questions se posent à ce titre :
• A quel moment débute la période de 30 minutes ?
• Qu’en est-il si l · e transporteur se trouve dans un bouchon ou qu’un élément quelconque
l’empêche d’atteindre un emplacement autorisé dans le même temps imparti ?
• Y a-t’il une marge d’interprétation, et si oui, qui est à même de la définir ?
Toutes ces interrogations nous poussent à demander que la mesure proposée soit revue en augmentant le délai des 30 minutes, soit en supprimant ce délai et en le remplaçant par un alinéa plus proche de celui qui est entré en vigueur le 1er janvier 2007 (art. 92, chiffre 6 OCR) et qui mentionne qu’une course à vide est autorisée si elle est nécessaire et inévitable.
Nous rappellerons que les transporteurs n’ont aucun intérêt à multiplier les courses à vide, vu les taux importants de la redevance poids lourds liée aux prestations. Lorsqu’ils réalisent de telles courses, ce n’est donc pas par choix, mais par obligation.
swisscofel Als Verband der direkt betroffenen Früchte-, Gemüse- und Kartoffelhandelsfirmen in der Schweiz nehmen wir gerne Stellung zu den vorgeschlagenen Änderungen der STVO. Wir begrüssen die von Ihnen vorgeschlagenen Änderungen der Verkehrsregelnverordnung ausdrücklich. Wir unterstützen und begrüssen insbesondere die vorgesehene Vereinfachung durch den Wegfall der Bewilligungspflicht für die Transporte von verderblichen Lebensmitteln während der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen. Der geplante Wegfall dieser Bewilligungspflicht wird nicht nur die Lebensmittelwirtschaft,