Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 6 Seiten
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Erläuterungen Dokument 2
Erläuterungen zur Neufassung der Artikel 78 – 85 und Artikel 91 – 93 der Verkehrsregelnverordnung (VRV)
1. Vorgaben und Zielsetzung
In seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren ("Vereinfachung des unternehmerischen Alltags") vom 8. Dezember 2006 (vgl. BBl 2007 336) hält der Bundesrat fest:
"Die Bewilligungen für Ausnahmetransporte (BB 75.01 und BK 75.06) und für Nacht- und Sonntagsfahrten (BB 75.03 und BK 75.07) sind ebenfalls äusserst häufig. Somit besteht eine Diskrepanz zwischen dem Begriff «Ausnahme» und den Zehntausenden von Bewilligungen pro Jahr. Bei der Analyse der Arbeit der Verwaltung hat sich herausgestellt, dass der Ermessensspielraum sehr gering ist und es hauptsächlich darum geht, Daten anhand einer Liste von Kriterien zu überprüfen. In vielen Fällen scheint die Bewilligung zu keiner späteren Überprüfung Anlass zu geben.
Der Bundesrat wird daher eine Vernehmlassung bei den Kantonen organisieren und ihnen den folgenden Vorschlag unterbreiten: Aufhebung der Bewilligungspflicht für gewisse Grenzwerte, (zum Beispiel für Lastwagen, die bis zu 3 m breit, 4 m hoch, 44 Tonnen schwer und 30 m lang sind). Erwähnung der einzuhaltenden Kriterien in der Bundesgesetzgebung und Vornahme nachträglicher Stichprobenkontrollen. Die Entlastung kommt beiden Seiten zu gut (Antragsteller und Verwaltung). Nach Schätzung des ASTRA würde diese Massnahme rund die Hälfte der heute erteilten Bewilligungen betreffen, d.h. 35–45 000 Verwaltungsakte könnten abgeschafft werden."
Mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 hat der Bundesrat folglich das UVEK beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage mit der in der Botschaft umrissenen Zielsetzung auszuarbeiten.
2. Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte
Artikel 78 Bewilligungsfreie Ausnahmetransporte
Der Artikel 78 betrifft nur die bewilligungsfreien Ausnahmetransporte. Für Ausnahmefahrzeuge soll die Bewilligungspflicht bestehen bleiben (vgl. dazu Erläuterungen zu Artikel 79).
Mit der vorgeschlagenen Neuregelung würden rund 50 % der Bewilligungen wegfallen, was eine deutliche Verminderung des Verwaltungsaufwands bei den Bewilligungsbehörden und den Gesuchsstellern zur Folge hätte. Die Transporteure würden zudem von Bewilligungsgebühren entlastet.
Im Einzelnen:
Absatz 1: Nach dem geltenden Recht können die Kantone bis 30 m Länge, 3 m Breite, 4 m Höhe, 44 t Gewicht und bis zu einer Achslast von 12 t auf bestimmten Durchgangsstrassen gemäss Durchgangsstrassenverordnung (SR 741.272) schweizweit
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