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Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 5 Seiten

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Änderungsvorschläge Dokument 1

Neufassung der Art. 78 – 85 und Art. 91 – 93 der Verkehrsregelnverordnung (VRV)

2. Abschnitt: Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte

Artikel 78 Bewilligungsfreie Ausnahmetransporte

1Fahrzeuge, die nur wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen (Ausnahmetransporte), dürfen auf öffentlichen Strassen unter folgenden Voraussetzungen verkehren:

a. Es wird ein unteilbares Ladegut befördert (Art. 80 Abs. 2).

b. Die Breite der Ladung beträgt nicht mehr als 3,00 m.

c. Die Länge des Ausnahmetransports beträgt nicht mehr als 30,00 m.

d. Das Betriebsgewicht der Fahrzeugkombination beträgt nicht mehr als 44 t; auf Fahrten, die ausschliesslich auf der Autobahn erfolgen, kann das Betriebsgewicht bis 50 t betragen.

2Ausnahmetransporte nach Absatz 1 dürfen nur auf Durchgangsstrassen nach den Anhängen 1 und 2 Buchstaben A und B der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 19911 und in Ortschaften, die von solchen Strassen berührt werden, durchgeführt werden.

3Mit Überbreite, Überlänge oder Übergewicht im Rahmen von Absatz 1 Buchstaben b–d darf nur gefahren werden, wenn sich diese Abweichungen trotz der Verwendung geeigneter Fahrzeuge und der geeigneten Anbringung der Ladung nicht vermeiden lassen.

Artikel 79 Bewilligungspflichtige Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge

1Eine Bewilligung ist erforderlich für den Verkehr von:

a. Ausnahmetransporten, die die Voraussetzungen nach Artikel 78 nicht erfüllen;

b. Ausnahmefahrzeugen (Art. 25 VTS).

2Es können Einzelbewilligungen für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt werden.

Artikel 80 Unteilbare Ladung

1Für die Beförderung einer unteilbaren Ladung sind Bewilligungen für Übermasse und Übergewichte nur zulässig, wenn die Vorschriften trotz Verwendung geeigneter Fahrzeuge nicht eingehalten werden können. Von dieser Regel kann zur Vermeidung eines zweiten Transportes abgewichen werden, wenn ein Arbeitsmotorwagen eigene Bestandteile, z. B. Kranarme, mitführt.

1 SR 741.272

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